Geklagt hatte eine Fahrzeugbesitzerin, die einen Gebührenbescheid über die Abschleppkosten ihres Autos erhalten hatte. Sie verwies gegenüber der Kommune darauf, dass sie den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt an einen Bekannten verliehen hatte. Dieser befände sich mittlerweile jedoch wieder in seiner Heimat Hongkong. Die Stadt scheiterte jedoch daran, sich mit dem Mann in Verbindung zu setzen und verlangte die Gebühren stattdessen von der Halterin.
Zur Recht, wie die Richter befanden. Die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Fahrer sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in keinem Verhältnis zu den verlangten Gebühren stünden, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Daher sei die Behörde berechtigt, die besser greifbare Halterin in die Pflicht zu nehmen. (Az.: 6 K 1/10)





