Abschleppkosten Keine Zahlung – kein Auto

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Wer falsch geparkt hat, muss die Abschleppkosten tragen. Bezahlt er nicht, kann das Fahrzeug bis zur Begleichung der Schuld einbehalten werden.

Parkplatzeigentümer dürfen unerlaubt parkende Autos abschleppen und zurückhalten, bis die Kosten bezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (AZ V ZR 30/11) entschieden, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS jetzt berichtet. Allerdings muss eine entsprechende Vorwarnung erfolgen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihren Pkw auf einem Supermarktparkplatz länger als erlaubt abgestellt, obwohl dort ein entsprechendes Verbotsschild hing. Nachdem das Fahrzeug abgeschleppt und an einem sicheren Ort abgestellt wurde, weigerte sich die Halterin die Kosten zu übernehmen, bekam dadurch aber auch nicht ihr Auto ausgehändigt. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied. Denn das Verhalten sei verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Nur so könne auf den Schuldner Druck ausgeübt werden.