Aktuelle Rechtsprechung Gnade vor Jobverlust

Kündigung. Firmenwagen

Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, bleibt unter Umständen vom Fahrverbot verschont. Außerdem: Der Fiskus überprüft Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte per Routenplaner.

Die Gerichte tun sich in der Regel schwer damit, Fahrverbote in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Das gilt insbesondere für schwere Alkoholdelikte, bei denen zum Beispiel auch Berufskraftfahrer schlechte Karten haben, obwohl sie den Führerschein für ihre Erwerbstätigkeit brauchen. Hinzu kommt, dass Richter nicht gleich Richter ist und sie die Maßstäbe durchaus unterschiedlich streng anlegen.

Dass ein Einspruch gegen den Führerscheinentzug aber durchaus Aussichten auf Erfolg hat, belegt beispielsweise ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Demnach kann ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem er die Kündigung des Mitarbeiters androht, ausreichen, um dem Betroffenen das Fahrverbot zu ersparen (Az.: 3 Ss OWi 2/2011). Hier hatte das vorinstanzliche Gericht einen Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma wegen zu geringen Abstands zum vorausfahrenden Auto zu einer Geldbuße von 240 Euro sowie zu einem Monat Fahrverbot verdonnert.

Das Schreiben des Chefs hielten die Richter nicht für ausreichend. Auf eine Rechtsbeschwerde des Außendienstlers stellte das OLG Bamberg fest, dass nicht erst die Kündigung an sich, sondern bereits deren Androhung als existenzgefährdend einzustufen ist. Der Führerscheinentzug war damit vom Tisch.

Fiskus überprüft Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Viele nehmen es bei der Steuererklärung nicht so genau, wenn es um die Berechnung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht. Da wird gern mal der eine oder andere Kilometer hinzugedichtet - in der Hoffnung, etwas mehr Geld vom Staat zu erhaschen und im Glauben, dass das ja sowieso niemand merke. Beides ist falsch, zudem hochgradig illegal. Denn wer in der Steuererklärung falsche Angaben macht, begeht schlichtweg Steuerhinterziehung. Laut ADAC kann das eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder aber eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen.

Außerdem kramt das Finanzamt in dem Fall zurückliegende Steuerbescheide hervor, um entgangene Abgaben einzufordern. Steuersündern auf die Spur zu kommen ist für den Fiskus denkbar einfach. Es gehört mittlerweile zum Standardprogramm, dass Finanzbeamte die angegebene Kilometerzahl anhand eines Routenplaners überprüfen. Doch reichen zwei Klicks im Internet für eine hieb- und stichfeste Kontrolle des Arbeitswegs? "Alles rechtmäßig", sagt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Eine rückwirkende Änderung sei zulässig, da durch die Routenplanerabfrage neue Tatsachen bekannt geworden seien, die eine Überarbeitung der Steuerbescheide notwendig mache (Az.: 3 K 2635/08). Zusätzliche Überprüfungen der Entfernungskilometer seien nicht nötig.