Alkohol Auf den Schreck keinen Schnaps

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Nach einem Unfall auf den Schreck erst einmal einen Schnaps trinken ist keine gute Idee. Stehen noch polizeiliche Ermittlungen an, kann das dem Autofahrer zum Nachteil gereichen.

Immer wieder begehen betrunkene Autofahrer Unfallflucht, in der Hoffnung, dass ihr alkoholisierter Zustand später nicht mehr nachweisbar ist. Werden sie kurze Zeit später von der Polizei zu Hause aufgesucht, ist eine Schutzbehauptung, auf den Unfall-Schreck gerade ein paar Gläser Alkohol gekippt zu haben. Eine Masche, die nicht funktioniert, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Der alkoholisierte Autofahrer war nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Er sprach mit einem Augenzeugen und fuhr dann weg. Der Zeuge rief die Polizei und als der Autofahrer zu Hause angekommen war, meldete sich auch er bei den Beamten. Sie kamen und stellten bei ihm 1,84 Promille Alkohol im Blut fest. Er behauptete, wegen "Mundtrockenheit und Verwirrung" zwei Flaschen Bier und zwei Schnaps getrunken zu haben, heißt es im Urteil.

Die Richter fanden dies unglaubhaft. Sie statuierten, dass ein sogenannter Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung darstelle, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Das war hier offensichtlich der Fall. Weil der Fahrer damit seine Pflichten als Versicherungsnehmer doppelt verletzt hatte – betrunken fahren und "nachtrinken" – konnte seine Kfz-Versicherung die gezahlten Beträge zurück verlangen. (Az. 3 U 66/13)