Anhänger Nicht zu lange auf der Straße parken

Foto: R+V Versicherung

Anhänger dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Allerdings nicht länger als zwei Wochen. Anders sieht es aus, wenn das Gefährt an ein Auto oder einen Wohnwagen gekoppelt ist.

Ein Anhänger wird nur an einigen Tagen oder Wochen des Jahres benutzt. Sofern der Besitzer kein eigenes Grundstück hat, parkt das Gefährt in der Zwischenzeit in der Regel auf öffentlichen Parkplätzen. Steht es ordnungsgemäß am Straßenrand, ist das vollkommen in Ordnung. Allerdings nur, wenn es nicht länger als zwei Wochen dort abgestellt wird. Sonst droht ein Bußgeld.

Behörden achten darauf, dass Anhänger nicht dauerhaft im knappen öffentlichen Parkraum stehen - besonders wenn sie mit Werbung versehen sind. Ist der Anhänger am Auto oder Wohnwagen gekoppelt, darf er auch über einen längeren Zeitraum parken. Voraussetzt, es gilt kein grundsätzliches Parkverbot. Wer das Knöllchen in Höhe von 20 Euro umgehen will, indem er seinen nicht angekoppelten Anhänger einfach zwei Parkplätze weiter abstellt, verlängert die Zwei-Wochen-Frist dadurch jedoch nicht. Denn andere Verkehrsteilnehmer müssen die Möglichkeit haben, ihr Auto in diesem Bereich abzustellen, so die Experten der R+V Versicherung.

Gleiches gilt übrigens für das Parken von Wohnwagen, wenn die vom Zugfahrzeug abgekoppelt sind. Auch sie dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Wird das mobile Heim zum Dauerparker, kann das schnell zu einem Bußgeld führen. Besonders wenn vor Ort um die knappen Parkplätze gerungen wird und sich Anwohner beschweren. Und ein abgemeldetes Fahrzeug darf überhaupt nicht im öffentlichen Bereich parken, sondern muss auf einem Privatgrundstück abgestellt werden.