Privatnutzung von Dienstwagen Bruttolistenpreis bleibt Berechnungsgrundlage

Kfz-Steuer, Elektroauto,

Darf das Finanzamt für die Ein-Prozent-Methode den Bruttolistenpreis eines Autos heranziehen – oder sollte nicht vielmehr der handelsübliche Marktpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Privatfahrten verwendet werden?

Gegen die bisherige Praxis, sich auf die offiziellen Preislisten der Hersteller zu beziehen, hatte der Bund der Steuerzahler beim Niedersächsischen Finanzgericht schon vor längerer Zeit ein Musterverfahren angestrengt – und ist damit nun abgeblitzt. Für die Richter sind die Bruttolistenpreise die rechtmäßige Grundlage, die Privatnutzung eines Firmenwagens zu berechnen. Seit 1996 findet der Bruttolistenpreis immer dann Anwendung, wenn das Firmenfahrzeug privat genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pkw neu oder gebraucht, gemietet oder geleast ist – es gilt immer der Preis, den das Auto zum Zeitpunkt der Erstzulassung gekostet hat. Vor allem bei gebrauchten Pkw kommt es dadurch zu einem höheren geldwerten Vorteil als bei Heranziehung des üblichen Marktpreises.

Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, wird dem Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Listenpreises seines Firmenwagens auf den zu versteuernden Bruttolohn geschlagen. Hinzu kommen pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nachdem sich der Bund der Steuerzahler mit der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht abfinden will, hat er nun den BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 angerufen. Bis das höchste Finanzgericht eine endgültige Entscheidung fällt, sollten Arbeitnehmer gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Daniela Sterzing, Ecovis