Bußgeld So reagieren Sie richtig, wenn Ihre Fahrer Strafzettel kassieren

Blitzer Foto: Karl-Heinz Augustin

Unternehmen müssen den Fahrer nennen, wenn Strafzettel ins Haus flattern. Wie aber können sie vermeiden, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, falls der Fahrer nicht identifiziert werden kann?

Eine kurze Unaufmerksamkeit, Zeit- und Termindruck – und schon hat es geblitzt. Bei einem Firmenwagen ist in der Regel das Unternehmen als Halter eingetragen und so erreicht der Anhörungsbogen der Ordnungsbehörde oder Polizei meist den Fuhrparkmanager. Dieser sieht sich mit der Frage konfrontiert: Wer ist gefahren? Was muss und was darf ich sagen?

Die Mitwirkungspflicht des Halters

Wird im fließenden Verkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann nur der Fahrzeugführer mit einer Geldbuße belegt werden. Also müssen die Ordnungsbehörden den Fahrer ermitteln. Wird der Fahrer nicht vor Ort angehalten, beginnt die Ermittlung anhand des Kennzeichens.Die Zulassungsstelle erfasst den Halter, der für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Damit ist er für die Ermittlungsbehörden auch der erste Ansprechpartner, um mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße aufzuklären. Grundsätzlich ist er verpflichtet, dabei Hilfe zu leisten – soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Das bedeutet konkret:

  • Der erkannte Fahrer sollte im Anhörungsbogen mit Anschrift angegeben werden.
  • Wird der Fahrer nicht erkannt, muss der Personenkreis eingegrenzt werden. Das heißt: Der dauerhaft zugewiesene Nutzer oder die befugten Fahrzeugpoolnutzer sind zu benennen.

Allerdings kann es problematisch werden, wenn die Benannten bei der weiteren Aufklärung nicht mitwirken, insbesondere wenn Dienstfahrzeuge privat genutzt und an andere weitergegeben werden dürfen. Erkennt der berechtigte Fahrzeugnutzer auf dem Lichtbild zum Beispiel einen nahen Angehörigen, kann er von seinem Zeugnis-verweigerungsrecht Gebrauch machen. Bringt eine Ermittlung im Nahbereich des Berechtigten keinen Erfolg, wird eine Fahrtenbuchauflage unter Umständen kaum zu vermeiden sein.

Denn: Der Halter erweitert mit der Zustimmung zur Nutzung seine Risikosphäre, dass mit seinem Fahrzeug Verkehrsverstöße begangen werden, zu deren Aufklärung er nichts beitragen kann. Er kann sich dann nicht mehr darauf berufen, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Vereinbarkeit mit dem Datenschutz

Immer bewusster rückt in den Raum: Darf ich das? Darf ich personenbezogene Daten wie Name und Anschrift "einfach so" weitergeben? Natürlich sind die im Unternehmen hinterlegten Angaben gespeicherte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (BDSG). Aber: Hier hat der Gesetzgeber den Konflikt dahingehend gelöst, dass die Weitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen.

Die Mitwirkungspflicht des Halters und die Aufklärung des Verkehrsverstoßes sind derartige berechtigte Interessen. Der Datenschutz kann daher nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützen – auch nicht hinsichtlich der darin erfassten Fahrten.
Der Anhörungsbogen sollte vom Fuhrparkmanager innerhalb der Anhörungsfrist beantwortet werden. Dabei ist die Angabe des erkannten Fahrers, des für das betroffene Fahrzeug zugeordneten Fahrers oder des zugriffsberechtigten Personen mit Anschrift zunächst ausreichend. Es empfiehlt sich daher eine saubere Dokumentation, wer wann auf welches Fahrzeug Zugriff hat. Im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann ein Hinweis klarstellen, dass personenbezogene Daten in Wahrnehmung der Halterfunktion an Ordnungsbehörden weitergegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter an der Aufklärung ebenfalls mitwirken, kann ein entsprechender Passus in den Dienstwagenüberlassungsvertrag aufgenommen werden.

Wird die Mitwirkung dennoch verweigert, kann das Konsequenzen haben: Das Unternehmen kann nicht nur die Verfahrenskosten und entstandenen Gebühren einfordern; als Ergänzung zum Arbeitsvertrag können Verstöße gegen den Dienstwagenüberlassungsvertrag abgemahnt werden.