Carsharing Rechtliche Hürden

Viele Unternehmen versprechen sich von Carsharing sinkende Mobilitätskosten,
doch Vorsicht beim Kleingedruckten, da steckt der Teufel im Detail.

Bessere Auslastung, geringere Kosten und flexiblere Mitarbeiter. Das alles verspricht Corporate-Carsharing. Dabei haben Unternehmen vor allem zwei Möglichkeiten: Sie können Carsharing am freien Markt oder den Service von Leasinggesellschaften nutzen. "Immer mehr lokale Carsharing-Anbieter halten für Unternehmen spezielle Angebote bereit", sagt Gabi Lambrecht vom Bundesverband Carsharing (BCS). Mitarbeiter können dann Fahrzeuge für dienstliche und natürlich private Fahrten buchen.

Hohe Selbstbeteiligungen drohen

Egal für welche Art des Corporate-Carsharings sich Fleet- oder Flottenmanager entscheiden: "Nehmen Sie die Verträge genau unter die Lupe. Prüfen Sie, unter welchem Umständen Sie in welchem ­Umfang für Schäden haften müssen", empfiehlt Marc Herzog, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. So könnten hohe Selbstbeteiligungen im Schadenfall den eigentlich angestrebten finanziellen Vorteil mit einem Schlag zunichtemachen.

"Zudem kann es beim Carsharing durchaus Unterschiede gegenüber dem bisher gewohnten Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge geben", warnt der Jurist. Dann kann eine private Fahrt einen Mitarbeiter unter Umständen viel Geld kosten. "Dennoch sind Carsharing-Autos selbstverständlich vollkaskoversichert", heißt es auf der Homepage des Berliner Verbandes.

Allerdings zeigt ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Carsharing-Schutz eher ein geringeres Niveau aufweist. So heißt es beispielsweise im Kundenhandbuch der Cambio Mobilitätsservice aus Bremen: "Der Fahrberechtigte haftet Cambio (und/oder dem Fahrzeughalter) gegenüber in voller Höhe für Schäden, die sich aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtbeachtung der AGB, der gesetzlichen Vorschriften oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen (auch durch den Beauftragten) ergeben." In den Bedingungen der DB Rent, die hinter Mein Carsharing und Flinkster steht, heißt es lapidar: "Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Kunde in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens."

In bestimmten Fällen kann das Unternehmen nach eigenen Aussagen den Schaden sogar in voller Höhe vom Kunden verlangen. Das gilt beispielsweise, wenn der Wagen falsch betankt wurde. Citee Car möchte seine Versicherungsbedingungen nicht pauschal zur Einsichtnahme herausgeben. Auf der Homepage lässt sich aber nachlesen, dass kundenseitige grobe Fahrlässigkeit die zugesicherten Versicherungsleistungen einschließlich Haftungsreduzierung außer Kraft setzt. Demgegenüber ist es bei Vollkaskoversicherungen, die man als Privatperson abschließt, längst üblich, dass bei grob fahrlässigen Fehlern der Versicherer auf eine Kürzung der Ansprüche verzichtet.

Niedrige Promille-Grenzen

Voll auf ihrem Schaden bleiben auch Car2go-Kunden sitzen, wenn sie beispielsweise zwei Gläser Wein oder Bier getrunken haben und danach einen Unfall mit 0,4 Promille Alkohl im Blut verursachen. "Da es bei uns in den Mietbedingungen eine strikte Null-Promille-Regelung gibt, führt Fahren unter Alkohol unabhängig vom Versicherungsschutz zu einem Ausschluss", sagt Andreas Leo von Car2go. Herkömmliche Autofahrer würden hier besser abschneiden. "Zwar machen alle Versicherungen Abstriche, wenn man sich benebelt ans Steuer setzt", erläutert Herzog. "Doch grundsätzlich ist dann die Schwere des Verschuldens entscheidend."

Besser professionelle Anbieter nutzen

Firmen sollten beim Corporate-Carsharing daher immer besondere Konditionen vereinbaren oder einen der professionellen Corporate-Carsharing-Anbieter nutzen. Umfangreich ist beispielsweise der Versicherungsschutz bei der Alphabet Fuhrparkmanagement, einer BMW-Tochter. So gilt für die Haftpflichtdeckung eine Pauschale von 100 Millionen Euro und zwölf Millionen Euro je geschädigter Person. Auch ein weitgehender Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit kann vereinbart werden.

Zudem gibt es Fahrerunfallschutz und eine Fahrzeuginhaltsversicherung. Dann sind persönliche Gegenstände im Fahrzeug wie Handy oder Laptop geschützt. Demgegenüber muss das Corporate-Carsharing von Sixt beim Fahrerunfallschutz und der Fahrzeuginhaltsversicherung noch passen. Personenschäden sind mit zehn Millionen Euro pro geschädigte Person abgesichert. Beim Corporate-Carsharing von Daimler kann der »Versicherungsschutz vom Kunden für seine Fahrzeuge festgelegt werden«, sagt Harald Bertsch, Sprecher der Daimler Financial Services Europe & Mercedes-Benz Bank.

Geldwerten Vorteil versteuern

Zwei weitere Probleme müssen Unternehmen bei der Installation eines Corporate-Carsharing-Modells beachten. So muss ein geldwerter Vorteil, der bei privaten Fahrten über Firmenkonditionen entsteht, von den Mitarbeitern eigentlich versteuert werden.

Nach Erfahrungen von Daimler übernimmt das entweder das Unternehmen oder es wird eine Fahrzeugmiete zu marktüblichen Konditionen vom Mitarbeiter erhoben. Dann entsteht kein geldwerter Vorteil. "Gerne unterstützen wir unsere Kunden im Dialog mit der zu­ständigen Finanzbehörde und bei der Preisfindung", sagt Sixt-Leasingvorstand Rudolf Rizzolli.

Vorbildlich hat Sixt das Thema Unfallverhütungsvorschriften gelöst. So müssen die Fahrzeuge wie reguläre Firmenwagen gemäß der Berufsgenossenschaften einer jährlichen Arbeitsschutzprüfung unterzogen werden. "Diese Prüfung kann über das Full-Service-Paket der Carsharing-Fahrzeuge durch Kooperationspartner der Sixt Leasing abgebildet werden, sodass keine weiteren Aufwände auf Nutzer und Fuhrparkmanager zukommen", erläutert Rizzolli.