Chefs dürfen nicht alles tun Gut, wenn man seine Rechte kennt

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Außendienstler arbeiten selten nur acht Stunden am Tag. Doch die mobile Arbeit ist belastend. Welche Rechte haben die Kollegen, was darf der Chef anordnen?

Keine Stechuhr, kein Bürokomplex, den man jeden Morgen betritt und erst abends wieder verlässt – der Außendienst und sein mobiler und flexibler Stil ist für viele Menschen die Verwirklichung selbstbestimmten Arbeitens. Doch gerade diese Unabhängigkeit von tradierten Arbeitsabläufen kann für die Außendienstler, die mit ihren Firmenwagen von Kunde zu Kunde hetzen, eine Falle sein. Welche Konsequenzen ein Dauereinsatz haben kann, belegt eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK.

Ständige Erreichbarkeit hat nicht nur längst die Grenzen zum Privatleben überschritten. Überstunden, wechselnde Arbeitsorte und ungeplante Wochenendeinsätze machen viele Arbeitnehmer psychisch krank. Wer Beruf und Privatleben nicht mehr richtig trennen kann, leidet mehr als doppelt so häufig unter seelischen Beschwerden. Welche Rechte haben aber die Arbeitnehmer, damit es gar nicht erst so weit kommt?

Nach Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Der Chef darf die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden nur dann verlängern, wenn innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Das gilt auch für Außendienstmitarbeiter, die unterwegs arbeiten. Wobei geschäftliche Telefonate nach Feierabend ebenso zur Arbeitszeit gehören wie Kundenbesuche nachzuarbeiten oder ein Fahrtenbuch zu führen.

Ein Protokoll solcher Arbeitszeiten kann helfen, Ansprüche gegenüber dem Vorgesetzten geltend zu machen. Denn der Chef ist dafür zuständig, dass seine Angestellten nicht mehr arbeiten, als sie dürfen. Bei Verstößen drohen bis zu 15.000 Euro Geldbuße. Zwischen dem Dienstende- und Beginn dürfen nicht weniger als elf Stunden liegen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit, die über acht Stunden liegt, aufzuzeichnen.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht

Im Außendienst sind Tätigkeitsberichte, die die Arbeitsleistung erfassen, bewährte und legitime Praxis. In begründeten Verdachtsfällen kann der Chef oder Abteilungsleiter Kontrolltouren fahren. Grundsätzlich gilt aber, dass der Betriebsrat über solches Vorgehen informiert werden muss. Genauso muss der Fahrer eines Dienstwagens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das Fahrzeug mit einem GPS-Sender ausgerüstet wird. Diese Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig. Eine heimliche Überwachung verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine ständige Kontrolle aus Datenschutzgründen unverhältnismäßig und daher unzulässig. Betriebswirtschaftliche Reports zur Einsatzanalyse des Fahrzeugs dürfen nur anonymisiert erfasst und ausgewertet werden. Wie und ob der Chef Handys der Mitarbeiter überwachen oder orten darf, ist nicht separat geregelt. Nach dem Motto: Ein Diensthandy ist ein Arbeitsmittel.

Folglich darf es nur während der Arbeitszeit verwendet werden. Doch letztlich regeln Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz sowie Urlaubs- und Feiertagsgesetz das Pensum des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber tut gut daran, seine Mitarbeiter nicht zu überlasten, Stichwort Fürsorgepflicht.

In berufsbedingten Erkrankungsfällen können aber Arbeitnehmer gerichtlich vorgehen und Schadensersatz verlangen. Vertrauensarbeitszeitmodelle helfen, dass es gar nicht erst so weit kommt. Dabei stehen Ergebnis und nicht die Dauerpräsenz im Vordergrund. Voraussetzung ist allerdings ein realistischer Zeitplan, um die Ziele zu erfüllen.