Geräte, die vor Radaranlagen warnen, sind verboten. Die Rechtsprechung untersagt nicht nur das Betreiben von Radarwarngeräten, sondern stuft nach einem Urteil des Bundesgerichtshof auch deren Erwerb als sittenwidrig ein (Az.: VIII ZR 318/08). Kaufverträge seien dementsprechend nichtig. Wer sich aber beispielsweise am Telefon zu einem Kauf habe hinreißen lassen, könne trotzdem von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, da dieses weiterhin bestehen bleibe.