Diebstahl Tatort Firmenwagen

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Werden Ware oder Gepäck aus dem Geschäftswagen gestohlen, zahlt die Teilkasko. Doch wer ersetzt den Schaden am Fahrzeug?

Wer viel mit dem Auto geschäftlich unterwegs ist, von Kunde zu Kunde reist, vielleicht auch noch zwischen zwei Terminen übernachtet, führt ein ganzes Sammelsurium von Gegenständen im Firmenfahrzeug mit: von Werkzeug, Muster- und Ersatzteilen, Katalogen über Laptop bis hin zu Bekleidung und Waschbeutel. Daher kann der Wagen eine lohnende Beute für einen Einbrecher darstellen.

Wer aber bezahlt, wenn beim Aufbruch das Schloss der Fahrertüre nach innen gedrückt, die Beifahrertüre zerkratzt und einiges gestohlen wurde? Bei geklauten Teilen ist die Frage einfach zu beantworten. Gibt es eine Teilkaskoversicherung, reicht ein Blick in die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (AKB), um festzustellen, welche Dinge versichert sind und welche gerade nicht; häufig sind das beispielsweise Mobiltelefone und nicht festeingebaute Navigationsgeräte.

Es kommt immer darauf an, was gestohlen wird

Beim Fahrzeugschaden aber scheiden sich die Geister. Nach den AKB 2008 soll es darauf ankommen, welche Absicht der Einbrecher hatte. Wollte er das ganze Auto stehlen oder jedenfalls die mitversicherten Gegenstände, muss die Teilkasko zahlen. Hat er es nur auf die nicht versicherten abgesehen, bleibt nur der Griff zur Vollkaskoversicherung.
Das LG Frankfurt/Oder (Az.:16 S 98/15) konnte, da der Täter nicht zu ermitteln war, nicht feststellen, mit welcher Absicht denn das Auto aufgebrochen wurde. Das eingebaute Radio nebst CD-Player ließ er zurück, zwei USB-Sticks packte er dagegen ein. Das Gericht stellte auf das äußere Erscheinungsbild entscheidend ab. Nur, wenn es auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstands (etwa von außen wahrnehmbare Gepäck- oder Kleidungsstücke) hindeutet, ist die Versicherung raus. Bleibt offen, was der Dieb stehlen wollte, muss hingegen die Teilkasko zahlen.

Deshalb lohnt sich die Mühe, Ware und Gepäck im Kofferraum zu verschließen oder jedenfalls so zu verstauen, dass sie nicht gleich zu sehen ist. Und Obacht: Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden. Die Beweislast dafür trägt der Versicherungsnehmer, deshalb immer per Telefax oder Email mit Lesebestätigung melden.