Nicht genutzter Firmenwagen Auch wer nicht privat fährt muss versteuern

Foto: Ford

Die Privatnutzung eines Firmenwagens gilt als steuerpflichtiges Vergnügen. Das gilt auch, wenn der Kollege sein Auto nicht nutzt. Eine Ausnahme gibt es aber.

Eigentlich sollte man sich darüber freuen, dass der Chef einen Firmenwagen stellt. Was aber, wenn man ihn tatsächlich nur für die Dienstfahretn braucht, ansonsten aber zuhause stehen lässt? Dazu hatte der Bundesfinanzhof bereits im Frühjahr 2013 entschieden: Die Steuer fällt an. Mit einem weiteren Urteil bestätigte der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs kürzlich diese Rechtsprechung (AZ: VI R 17/12).

Demnach fällt der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung sogar für jedes Fahrzeug an, das der Arbeitgeber zur kostenfreien Privatnutzung überlässt – selbst wenn es sich um mehrere Autos handelt. Der geldwerte Vorteil fließe dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht erst mit der tatsächlichen privaten Nutzung des Pkw zu. Im Streitfall handelte es sich um die Überlassung einer BMW Limousine und eines BMW X5 an den Geschäftsführer einer GmbH. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher konnten nicht vorgelegt werden. Für die selbstständigen Unternehmer ist eine Widerlegung der Vermutung der Privatnutzung durch Gegenbeweise weiterhin möglich, beispielsweise wenn für private Touren andere gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Ein neues rechtskräftiges Urteil gibt es zu sogenannten Werkstattwagen. Im Streitfall ging es um einen Geländewagen Nissan Terrano, der für spezifische betriebliche Belange umgebaut worden war. Hier entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass der Beweis des ersten Anscheins einer privaten Mitbenutzung nicht zum Tragen kommt. Ein solches Fahrzeug ist aufgrund seiner Beschaffenheit typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt (AZ: 4 K 302/11).