Dienstwagenüberlassung So halten sich die Fahrer an die Regeln

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Für Angestellte ist der Firmen­wagen Motivation, Anerkennung und Wertschätzung – ganz besonders dann, wenn diese damit auch privat unterwegs sein dürfen.

Allerdings fangen hier die meisten Probleme für den Fuhrparkleiter an. Schließlich hat der Flotten­betreiber in diesem Fall kaum mehr Kontrolle über das Fahrzeug. So kam es schon mal vor, dass der Firmenwagen Audi A6 auf der Nordschleife um die Kurven gejagt wurde, der Mitarbeiter angetrunken seine Kumpels nach Hause fuhr oder die Tochter den Wagen ihrem neuen Freund überlassen hat. Dieses Verhalten kann straf- und versicherungsrechtliche Konsequenzen für das Unternehmen und den Fuhrparkleiter nach sich ziehen – wenn dieser seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nutzungsbedingungen vereinbaren

Für alle Betriebsmittel, die einem Mitarbeiter zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassen werden, gilt: Der Mitarbeiter muss sorgsam mit diesen umgehen. Dazu gehört auch der Dienstwagen. Insbesondere bei Leasingfahrzeugen ist eine detaillierte Vorgabe der Nutzungsbedingungen wichtig.

Dabei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Der Mitarbeiter muss die im Arbeitsvertrag oder in der allgemeinen Dienstwagenrichtlinie vorgegebenen Nutzungsbedingungen zwingend einhalten. Wer diese missachtet, muss mit arbeitsrechtlichen Mitteln wie einer Abmahnung und – im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen – sogar mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.

Dabei kann der Chef bereits bei einem einfachen Unfall, zum Beispiel bei einer versehentlichen Vorfahrtsmissachtung, mit einer Abmahnung reagieren. Überlässt ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen wiederholt Personen, die nicht als Fahrer erlaubt sind, oder verwendet ihn für eigene gewerbliche Zwecke, kann ihm darüber hinaus gekündigt werden. Zumindest dann, wenn sich trotz Abmahnung keine Besserung einstellt.

Firmenwagen wegnehmen?

Eigentlich kein Problem. Auch ein zur Privatnutzung überlassener Firmenwagen kann dem Mitarbeiter weggenommen werden, schließlich gehört das Fahrzeug dem Unternehmen. Allerdings geht der Arbeitgeber dabei ein gewisses Risiko ein: Zwar kann der Mitarbeiter die Herausgabe des Wagens nicht grundsätzlich verweigern, ihm stehen aber möglicherweise Schadenersatzansprüche zu, falls die Maßnahmen nicht gerechtfertigt waren.

In diesem Fall könnte der Chef seinem Mitarbeiter für die vorenthaltene Nutzung eine Entschädigung zahlen müssen. Diese wird entsprechend der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung mit einem Prozent des Bruttolistenpreises für jeden vollen Monat berechnet.

Wann der Mitarbeiter haftet

Hier gelten die Bestimmungen des sogenannten »innerbetrieblichen Schadenausgleichs«: Ein Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll und bei mittlerer Fahrlässigkeit nur teilweise – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Keine Haftung entsteht bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Grundsätze gelten zugunsten des Arbeitnehmers aber nur bei solchen Schäden, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eintreten.

Passiert ein Schaden während einer Privatfahrt, haftet der Mitarbeiter stets voll. Nicht zuletzt deshalb sollte unverzüglich geklärt werden, ob der Schaden während einer Dienst- oder Privatfahrt verursacht wurde. Noch ein Grund, warum die Mitarbeiter Schäden sofort melden müssen. Außerdem obliegt es dem Mitarbeiter nachzuweisen, dass er den Schaden nicht während einer Privatfahrt verursacht hat.

Was grob fahrlässig ist – und was nicht

Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, lässt sich selten eindeutig bestimmen. Selbst wenn der Wagen statt mit Benzin, mit Diesel betankt wurde, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet – mal als grobe, mal als mittlere und mal als leichte Fahrlässigkeit.

Dagegen führen Rotlichtverstöße oder Alkoholfahrten zur vollen Haftung des Mitarbeiters: Lediglich die Höhe der Ersatzpflicht wird in diesen Fällen eventuell beschränkt, etwa wenn das Verhältnis zwischen Schadenshöhe und Einkommen unverhältnismäßig ausfällt. Darüber hinaus sollten Flottenbetreiber Umbauten bei Dienstautos generell verbieten, vor allem solche, bei denen sich damit die Motorleistung erhöht. Das kann im Ernstfall zur Entziehung der Zulassung und damit des Versicherungsschutzes führen. Außerdem setzt man damit die Garantie des Herstellers aufs Spiel.