Rußpartikelfilter am Neuwagen Verstopfung ist kein Rückgabegrund

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Wer sein Diesel-Fahrzeug nur auf Kurzstrecken nutzt, kann keinen Mangel geltend machen, wenn der Rußpartikelfilter verstopft und häufig frei gebrannt werden muss.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Kläger in die Schranken gewiesen, dessen Fahrzeug aufgrund von unsachgemäßer Bedienung öfter in die Werkstatt musste. Weil das Auto nur auf Kurzstrecken genutzt wurde, setzte sich der Partikelfilter zu, die Warnleuchte im Cockpit forderte zu einer sogenannten Regenerierungsfahrt auf. Das Bedienhandbuch enthielt zum entsprechenden Zeichen die Vorgabe, innerhalb von 100 Kilometern nach dem Erscheinen der Meldung mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h zu fahren und zwar bis zum Erlöschen der Kontrolllampe. Werde der Motor vor dem Erlöschen abgestellt, müsse das Verfahren eventuell neu begonnen werden.

Zweimal brachte die Familie des Klägers das Auto in die Werkstatt, weil die Warnlampe dauerhaft leuchtete. Beim ersten Mal reinigte die Werkstatt den Filter noch kostenlos und händigte ein Merkblatt zu den Regenerierungsfahrten aus. Beim zweiten Mal stellte sie die Reinigung in Rechnung. Wie aus der Klagebegründung hervorgeht, hatte die Familie offenbar mehrfach Regenerierungsfahrten abgebrochen. Die Elektronik des Fahrzeugs limitiert diese Versuche aber auf zehn, danach kann eine Filterreinigung nur noch in einer Werkstatt erfolgen.

Falsche Bedienung rechtfertigt keine Rücknahme

Der Kläger wollte den Vertrag rückgängig machen, unter anderem machte er eine Störung des Filters geltend und eine falsche Beratung, da das Auto nicht für den Kurzstreckenbetrieb einsetzbar sei. Ein Sachverständiger bescheinigte allerdings einen einwandfrei arbeitenden Partikelfilter. Dass bei einem solchen Fahrzeug Regenerationsfahrten durchzuführen seien, sei kein Mangel, so die Richter am OLG. Auch wenn ein Kurzstreckenbetrieb als Verwendungszweck vereinbart worden sei, sei der Wagen dafür geeignet. Die für den Käufer notwendigen Informationen zum Betrieb des Fahrzeugs ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch, heißt es im Urteil. (AZ: 28 U 33/13)