Firmenwagensteuer Ein-Prozent-Regel auch ohne private Nutzung

Foto: Hans-Dieter Seufert

Der Bundesfinanzhof geht jetzt davon aus: Dienstwagen werden immer auch privat gefahren. Die Ein-Prozent-Regelung gilt, es sei denn, es gibt andere schriftliche Regelungen.

Egal, ob Firmenchef oder einfacher Angestellter: Private Fahrten mit dem Firmenwagen müssen versteuert werden, wenn die Privatnutzung erlaubt ist – und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene davon Gebrauch macht oder nicht. Dagegen hatte ein Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft geklagt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er seinen Dienstwagen zwar privat nutzen. Da er diese Möglichkeit nicht nutzte, setzte der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer lediglich eine Kostenpauschale an. Worauf das Finanzamt den Arbeitgeber zur Versteuerung nach der Ein-Prozent-Methode verdonnerte.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun endgültig klarstellte: Sobald der Mitarbeiter einen Firmenwagen auch für Privatfahrten überlassen bekommt, habe er die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen (BFH-Urteile vom 21.03.2013, Az.: VI R 31/10; 46/11; 42/12 und vom 18.04.2013, Az.: VI R 23/12). Das genügt, um die Ein-Prozent-Methode anzusetzen. Bisher lag vorerst nur eine Vermutung der privaten Nutzung vor, die – wenn auch unter engen Voraussetzungen – widerlegt werden konnte. Das gilt nun nicht mehr.

Andere Vorzeichen, wenn private Nutzung schriftlich untersagt

Allerdings sagen die Richter auch ganz klar: Die Ein-Prozent-Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Ist das nicht der Fall, beispielsweise weil es ein Nutzungsverbot für Privatfahrten gibt, kann das Finanzamt den so genannten Beweis des ersten Anscheins nicht anführen. Das gilt auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem angestellten Angehörigen. Nur weil die breite Masse dieser Fahrer in der Regel ihren Geschäftswagen privat nutzt, dürfen die Finanzbeamten daraus nicht pauschal unterstellen, das Nutzungsverbot wurde nur zum Schein ausgesprochen.

Das gleiche gilt, wenn ausschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt sind. Auch dann dürfen die Beamten nicht einfach davon ausgehen, dass der Firmenwagen zusätzlich privat bewegt wird. Sollte ein Gesellschafter Geschäftsführer das Firmenfahrzeug trotzdem unbefugt privat fahren, ist das kein Lohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Mit seinen Urteilen hat der BFH der Finanzverwaltung für die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung in den Fällen eines Nutzungsverbotes erneut Wind aus den Segeln genommen.

Die zitierten Urteile finden Sie im Downloadbereich am Ende des Artikels.


Download Urteil vom Bundesfinanzhof, AZ: VI R 31/10 (PDF, 0,04 MByte) Kostenlos
Download Urteil vom Bundesfinanzhof, AZ: VI R 31/10 (PDF, 0,04 MByte) Kostenlos
Download Urteil vom Bundesfinanzhof, AZ: VI R 42/12 (PDF, 0,03 MByte) Kostenlos
Download Urteil vom Bundesfinanzhof, AZ: VI R 46/11 (PDF, 0,02 MByte) Kostenlos