Schließen

Wallbox, E-Bike, Elektroauto Diese Steuerzuschüsse gibt es vom Bund

Wallbox, Ladestation, Kabel, Foto: Adobe Stock

Vom Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Richtig gestaltet, fallen aufs Laden von Elektroautos oder den Bau von Ladesäulen keine Steuern und Sozialbeiträge an.

Arbeitgeber können Festangestellten und Leiharbeitnehmern das Aufladen von Elektrofahrzeugen steuer- und abgabenfrei finanzieren. Das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität soll Elektro- und Hybridfahrzeuge attraktiver machen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Jetzt können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn die Nutzung von Elektrofahrzeugen steuerfrei sponsern. Begünstigt ist sowohl das Aufladen von Privatautos als auch von privat genutzten Dienst-Pkw, die nicht nach der Ein-Prozent-Methode versteuert werden. Damit nicht genug: Gleiches gilt auch für E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung von über 250 Watt oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese sind ebenso wie Pkw zulassungspflichtig. Die Steuerbefreiung gilt unbegrenzt. Der Fiskus limitiert weder die Kostenhöhe, noch die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Ladevorgänge im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgen.

Auch das Laden zuhause wird unterstützt

Steuervorteile gewährt der Fiskus nicht nur auf dem Firmengelände, sondern auch beim Mitarbeiter zu Hause. Hier sponsert das Finanzamt alle Kosten rund um die Ladestation etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Aufladen selbst. Das Gehaltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen Geräte zeitweise unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen.

E-Auto Elektroauto steuer förderung Geld Foto: Fotolia
Ab sofort gibt's nicht nur für die Anschaffung von E-Autos Geld, sondern auch steuerliche Zuschüsse beim Laden

Begünstigt ist neben der Anschaffung des Ladegerätes auch die Inbetriebnahme und Wartung. Grundlage ist ein Überlassungsvertrag, der alle Modalitäten regelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch alle steuerlichen Aspekte berücksichtigen, damit es für die Vertragspartner nicht zu bösen Überraschungen kommt. Hierzu zählen etwa die Nutzungsdauer und die Rückgabebedingungen. Andernfalls drohen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Darüber hinaus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schäden oder Diebstahl sowie die Nutzung durch Dritte regeln. Im Dialog mit ihren Fachberatern können Firmen sinnvolle Gestaltungsoptionen ausloten.

Alle Belege aufbewahren

Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen. Nicht steuerbefreit sind Geräte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeitnehmer selbst eine Ladestation anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. In jedem Fall sollten Firmen den Aufwand immer genau dokumentieren und Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge zum jeweiligen Lohnkonto nehmen. So lassen sich Rückfragen von Finanzbeamten leichter klären.

Hybrid, Sportwagen Nacht, Lichter Foto: Fotolia
Auch Extremsportwagen werden gefördert. Hauptsache, unter der schicken Schale steckt ein E- oder zumindest ein Plug-in-Antrieb

Auch bei der Elektromobilität müssen Unternehmen die steuerlichen Grundsätze für Gehaltsextras genau einhalten. Firmen dürfen Zuwendungen nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Auch Gegenleistungen des Arbeitnehmers wie Mehrarbeit oder Lohnverzicht sind tabu. Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geboten. Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Finanzamt schnell als regulären Gehaltsbestandteil. Firmen sollten bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung abschließen und zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.