Elektroauto Steuerfrei fahren ist Terminsache

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Wer auf Geld aus dem Fördertopf für Elektromobilität hofft, muss Fristen einhalten.

Dass ein Unternehmen einen Diesel auf Elektroantrieb umrüstet, ist eher ungewöhnlich und kommt selten vor. Trotzdem zeigt ein solcher Fall beispielhaft: Nur wer das Kleingedruckte liest und die Fristen einhält, kann darauf hoffen, Fördergelder abzugreifen.

Der Fall: Im Jahre 2000 schaffte der Kläger einen Diesel-Pkw an, den er 2004 auf Elektroantrieb umrüstete. Dafür bekam er auch vom TÜV eine Betriebserlaubnis. Jetzt, fast 13 Jahre später, beantragte der Kläger für zehn Jahre Kfz-Steuerfreiheit. Dabei berief er sich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 KraftStG. Danach fahren Elektroautos zehn Jahre lang steuerfrei, wenn sie zwischen 18.05.2011 und 31.12.2020 nach der Umrüstung zum ersten Mal zugelassen wurden. Doch der Kläger rüstete ja bereits 2004 um und scheiterte vor dem Finanzgericht Saarland (Az.: 1 K 1250/15).

Die Richter berufen sich darauf, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung  nicht vorliegen. Das Auto wurde einfach zu früh zugelassen. Der Kläger ging in Revision. Das Urteil liegt jetzt beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 12/17.