Extras im Dienstwagen Wer bezahlt zusätzliche Sonderausstattungen?

Superb Foto: Hersteller

Der eine oder andere dienstwagenberechtigte Mitarbeiter äußert zuweilen den Wunsch nach Sonderausstattung, die nach den betriebsinternen Regelungen eigentlich nicht vorgesehen sind.

Derartige Sonderwünsche können, sofern der Mitarbeiter bereit ist, die Zusatzkosten zu übernehmen, erfüllt werden. Achten Sie aber bereits im Vorfeld darauf, dass die zu treffende Kostenregelung auch Bestand hat.

Grundsätzlich können Sie Mitarbeiter auf zwei Arten an den höheren Leasingraten beteiligen. So kann der Zuschlag zur Leasingrate im Vorfeld für den gesamten Zeitraum des Vertrages errechnet werden. Der Mitarbeiter leistet gleich zu Beginn eine Einmalzahlung und der Fall ist erledigt. Oder Sie beteiligen den Mitarbeiter, indem er die Erhöhung jeweils über den gesamten Zeitraum hinweg leistet.

Solange das Arbeitsverhältnis auch über das Ende des Leasingvertrages hinweg Bestand hat, sind beide Möglichkeiten unproblematisch möglich. Doch wer weiß das schon vorher? Denn wenn der Kollege den Betrieb doch irgendwann verlässt, stellt sich die Frage: Wer bezahlt die Kosten für die Restlaufzeit? Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2003 (Az.: 14 Sa 624/02) ist es arbeitsvertraglich unzulässig, den Mitarbeiter auch über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an den höheren Leasingkosten zu beteiligen und ihn gleichzeitig zur Rückgabe des Fahrzeuges zu verpflichten.

Laut BAG wäre dies eine »Kündigungserschwernis«, und damit eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber als Fuhrparkbetreiber müsste also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die höheren Leasingraten übernehmen, obwohl die Sonderausstattung auf Wunsch des ausgeschiedenen Mitarbeiters bestellt wurde.

Mitarbeiter bezahlt Summe im Voraus

Ebenso unwirksam wären Klauseln, die den Mitarbeiter für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichten, den laufenden Leasingvertrag zu übernehmen. Die Kündigungserschwernis wäre dann darin zu sehen, dass der Mitarbeiter möglicherweise kein Interesse an der Weiternutzung eines gegebenenfalls hochwertigen Fahrzeuges hat.

Wenn man sich also bei Bestellung des Dienstwagens nicht hundertprozentig sicher ist, dass der Kollege mindestens für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags im Unternehmen bleibt, gibt es nur eine sichere Methode: Man lässt den Mitarbeiter die Summe im Voraus bezahlen. Damit liegt keine Kündigungserschwernis vor. Denn kündigt der Kollege, muss er nichts nachzahlen. Allerdings sollten Sie den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch kein Geld zurückbekommt.