Halterhaftung Fahrtauglichkeit: Rechte und Pflichten des Fuhrparkleiters

Untersuchung beim Betriebsarzt Foto: Andreas Keudel

Jeder ist mal krank. Doch wenn die Fahrtüchtigkeit des Mitarbeiters darunter leidet, muss der Fuhrparkchef aufhorchen. Wer nicht handelt, verstößt womöglich gegen seine Fürsorgepflicht.

Welche Gefahren von kranken Fahrern ausgehen, zeigt derzeit der spektakuläre Prozess gegen einen Kaufmann in Hamburg. Der raste mit Tempo 100 an einer Kreuzung in eine Menschenmenge. Vier Menschen kamen bei dem Unfall ums Leben. Unfallursache: ein epileptischer Anfall. Nun wirft die Staatsanwaltschaft dem Autofahrer vor, dass er sich trotz Kenntnis seiner schweren Krankheit ans Steuer gesetzt hat. Außerdem war dem Fahrer schon einmal wegen eines Unfalls nach einem Krampfanfall der Führerschein zeitweilig entzogen worden. Er hatte ihn aber nach einem Rechtsstreit zurückerhalten.

Neben epileptischen Anfällen gehört auch Herzversagen zu den unvorhersehbaren Ereignissen. Zwar sind herzkranke Menschen nicht automatisch verkehrsuntüchtig. Sie können dann zum Beispiel mit ihrem Hausarzt besprechen, unter welchen Bedingungen Autofahren überhaupt noch möglich ist. Als Basis für die Beurteilung von Herzpatienten könnte zum Beispiel die neue Checkliste der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie dienen. Helfen auch die entsprechenden Medikamente nicht, dürfen schwerkranke Patienten, die partout nicht aufs Autofahren verzichten wollen, vom Arzt bei der Polizei angezeigt werden. Zu diesem Ergebnis kommen die Experten vom Goslarer Verkehrsgerichtstag.

In Extremfällen sind Ärzte von der Schweigepflicht entbunden

Demnach sind sie in Extremfällen nicht mehr an ihre Schweigepflicht gebunden. Schließlich gefährden solche Patienten das Leben und die Gesundheit anderer Menschen in besonderem Maße. Dagegen sind die Experten mit den aktuellen Regeln zur krankheitsbedingten Einschränkung der Fahreignung nicht zufrieden. Die geltenden Vorschriften müssten deutlich schneller als bisher den neuesten medizinischen Erkenntnissen angepasst werden. Derzeit haben Autofahrer, denen die Fahrtüchtigkeit wegen Krankheit abgesprochen wird, unter Umständen recht gute Chancen, gegen ein entsprechendes Gutachten zu klagen. Mehr noch: Die Kosten einer solchen Klage übernehmen die Rechtsschutzversicherer. Das bestätigt die Düsseldorfer Arag.

Für Flottenbetreiber stellt sich darüber hinaus die Frage, ob das Unternehmen "auffällige", also wahrscheinlich kranke Mitarbeiter, zu einem Tauglichkeitstest zwingen kann? Verkehrspsychologen raten dazu, in solchen Fällen erst einmal ein vollkommen unverbindliches Gespräch zu führen. "Vielfach kann der Mitarbeiter sein verändertes Verhalten erklären. Das müssen nicht immer Schutzbehauptungen sein", sagt Gerhard Laub, Leiter der Verkehrspsychologie beim TÜV Süd. Flottenbetreiber sollten erst handeln, wenn sehr konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit vorliegen.

Die Privatsphäre des Mitarbeiters muss respektiert werden

In der Regel sehen die Dienstwagenverträge vor, dass der Fahrer seinen Firmenwagen nur in fahrtauglichem Zustand nutzen darf. Bemerkt der verantwortliche Fuhrparkleiter ein auffälliges Verhalten des Fahrers, beginnt für ihn eine Gratwanderung zwischen gesetzlich vorgeschriebener Fürsorgepflicht und dem Recht auf Privatsphäre. Das gilt vor allem, wenn der Mitarbeiter seinen Dienstwagen lediglich für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nutzt. Das gilt im Wesentlichen als Privatfahrt. In diesem Fall trägt der Fahrer die Verantwortung für sein Handeln als Privatmann. Die Folge: Der Arbeitgeber darf sich nicht einmischen.

Doch was ist, wenn dem Flottenchef zu Ohren kommt, dass der Mitarbeiter regelmäßig betrunken unterwegs ist? Außer einem persönlichen Gespräch bleibt dem Fuhrparkleiter keine Möglichkeit. Anders liegt der Fall, wenn er sieht, dass der Mitarbeiter betrunken fahren will. Dann muss er auf jeden Fall einschreiten und versuchen, die Fahrt zu verhindern. Aufgrund seiner Position ist er verpflichtet, eine akute Gefährdung zu unterbinden.

Weigerung kann zur Kündigung führen

Mehr Handlungsspielraum hat der Arbeitgeber, wenn der Wagen mit einem deutlichen Firmenlogo versehen ist. "Dann weitet sich die betriebliche Sphäre aus", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Kölner Kanzlei RPO. Das gelte natürlich immer, wenn der Wagen ständig für Dienstreisen genutzt wird. Oberthür: "Autofahren gehört dann zur beruflichen Tätigkeit." Der Arbeitgeber habe das Recht und die Pflicht, bei Auffälligkeiten zu prüfen, ob die Fahrtauglichkeit des Fahrers noch vorhanden ist. In diesem Fall kann der Flottenverantwortliche verlangen, dass der Arbeitnehmer sich einer betriebsärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Betriebsarzt informiert dann das Unternehmen über das Ergebnis.

"Verweigert der Arbeitnehmer einen solchen Prüftermin, kann ihn das Unternehmen abmahnen", erläutert Oberthür. Unterzieht sich der Fahrer dem Tauglichkeitstest trotzdem nicht, kann er gekündigt werden. Zuvor muss das Unternehmen erst arbeitsrechtlich klären, ob die Abmahnung und die Kündigung ausreichend begründet waren. Damit das Arbeitsverhältnis nicht vollständig zerrüttet wird, sollte das Unternehmen den betroffenen Mitarbeitern passende Unterstützung oder Therapiemöglichkeiten anbieten und das persönliche Gespräch suchen. Künftig dürften übrigens wegen des strengeren Datenschutzes Maßnahmen gegen wahrscheinlich fahruntüchtige Mitarbeiter noch schwieriger werden. "Das neue Recht ist gerade in Vorbereitung", sagt Oberthür. Arbeitgeber müssen womöglich noch konkretere Fakten in der Hand haben, damit sie ohne rechtliche Komplikationen die Fahrtauglichkeit ihrer Dienstwagenfahrer prüfen dürfen.