Privat genutzer Geschäftswagen Arbeitgeber muss Fahrzeugkosten nennen

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Wem die Ein-Prozent-Methode zu teuer ist, kann Fahrtenbuch führen und Geld beim Steuerausgleich zurückholen.

Außerdem entfällt für den Chef das Risiko der Arbeitgeberhaftung. Denn sollte das Finanzamt ein Fahrtenbuch wegen inhaltlicher Mängel verwerfen, muss der geldwerte Vorteil zwingend nach der Ein-Prozent- Regel berechnet werden. Ergibt sich daraus eine höhere als die bisher abgeführte Lohnsteuer, so wendet sich das Amt meist direkt an den Arbeitgeber.

Doch selbst wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung pauschal im Lohnsteuerabzugsverfahren abzieht, ist der Arbeitnehmer dennoch nicht an diese Ermittlungsmethode gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung kann er den privaten Nutzungsvorteil mit den hierfür tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen, sofern dies für ihn günstiger ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er das Verhältnis zwischen Privatfahrten und den übrigen Fahrten sowie die zugehörigen Kosten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.

Fahrtenbuch als Nachweis mit allen angefallenen Kosten

Dafür muss er jedoch die tatsächlich für den Dienstwagen angefallenen Kosten kennen. Die kann er vom Arbeitgeber einfordern, denn der hat die Pflicht, Auskunft über die mit der Fahrzeughaltung verbundenen Kosten wie Versicherung, Steuern, Treibstoff, Wartung, Reparaturen und die Abschreibung zu erteilen und gegebenenfalls durch Belege nachzuweisen.

Die gewählte Methode gilt übrigens für das gesamte Kalenderjahr. Somit ist ein unterjähriger Wechsel der Ermittlungsmethode nicht zulässig. Hinsichtlich der zu viel gezahlten Lohnsteuer ergibt sich ein Erstattungsanspruch im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Generell gilt: Je niedriger der private Nutzungsanteil ist, desto mehr profitiert man von der Fahrtenbuchmethode.