Firmenauto Alkohol: Kündigung wie bei Krankheit

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Für eine Kündigung wegen Alkoholsucht gelten die selben Grundsätze wie für eine Kündigung wegen Krankheit. Danach ist eine Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn eine Besserung der Gesundheit nicht mehr erwartet werden kann. Außerdem muss die Weiterbeschäftigung des alkoholkranken Arbeitnehmers die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen. Das teilt die IHK Schwaben unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz  (10 Sa 669/07) mit. In dem Fall eines bereits mehrfach abgemahnten Holzarbeiters, der nach einer Alkoholtherapie rückfällig geworden war und weitere Hilfemaßnahmen kategorisch ablehnte, entschied das Gericht für den Arbeitgeber. Da der Mann regelmäßig auch mit Kreissägen und anderen gefährlichen Werkzeugen arbeiten musste, bestand nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung. Angesicht der Alkoholsucht des Mitarbeiters könne der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten in Zukunft nüchtern verrichten werde. Das Gericht stellte zudem fest, dass die möglichen Ursachen des Alkoholmissbrauchs nicht als Entschuldigung gelten könnten. Der Mann hatte angegeben, dass der Alkoholkonsum auf Schicksalsschläge wie seine Ehescheidung und den Kontaktabbruch durch seine Eltern zurückzuführen sei.