Firmenauto Ampel: Vorsicht bei tiefstehender Sonne

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Nähert sich ein Verkehrsteilnehmer einer Ampelanlage bei tief stehender Sonne im Rücken, muss er sich besonders vorsichtig an die Kreuzung herantasten. Verhält er sich nicht so und es kommt zu einem Unfall, da er wegen der Sonneneinstrahlung die Rot-Phase nur schwer erkenne konnte, darf die Versicherung jede Schadenleistung verweigern. Auf dies Urteil des Landgerichts Aurich (Az.: 2 O 518/07) macht die Deutsche Anwaltshotline in einer Mitteilung aufmerksam. Im vorliegenden Fall stieß ein Autofahrer mit einem Motorrad zusammen. Beide Verkehrsteilnehmer sind von einer grünen Ampelphase ausgegangen. Der Autofahrer wies allerdings darauf hin, dass er die Ampel nicht richtig wahrnehmen konnte, da die Sonne tief in seinem Rücken stand. Er plädierte dabei auf das so genannte „Phantomgrün“. Somit sei sein Verhalten als nicht grob fahrlässig zu bewerten. Die Richter sahen es anders. Laut Zeugenaussagen sei die Ampel auf Rot gestanden und nur schwerer zu erkennen gewesen als sonst. Der Unfallfahrer hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die schlecht zu erkennende Ampel auf Grün geschaltet sei. Er hätte zudem das Tempo drosseln müssen und nur sehr vorsichtig in die Kreuzung hineinfahren dürfen. Da es das nicht tat und somit grob fahrlässig handelte, müsse er nach Ansicht des Gerichts die Reparaturkosten selbst bezahlen.