Firmenauto EU- Mitgliedsstaaten erkennen die EU-BKF Übergangsfristen gegenseitig an

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www.transaktuell.de berichtet am 03.12.2009, dass die Europäische Kommission sich darin einig ist, "…dass EU-Mitgliedsstaaten Übergangsfristen, die das Berufsfkraftfahrer-Qualifikationsgesetz betreffen, gegenseitig anerkennen." transaktuell.de beruft sich auf eine Mitteilung des Polizeipräsidium Münster. Weiter erläutert die Online- Version der Zeitung trans aktuell "…, dass ein deutscher Fahrer mit Fahrerlaubnis CE, der etwa in Frankreich im August 2016 mit seinem Führerschein überprüft wird, sich auf die deutsche Übergangsregelung berufen kann. Auch wenn sein Führerschein keinen Eintrag der Schlüsselzahl 95 enthält, die eine Grundqualifikation und/oder Weiterbildung nachweist, darf der Führerschein in Frankreich nicht beanstandet werden – obwohl dort kürzere Übergangsfristen gelten. Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, rät die Polizeidirektion ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen. Außerdem empfehlen die Verkehrssicherheitsberater Fahrern, die ab 10. September 2011 ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen müssen, dann auch die erste 35-stündige Weiterbildung zu absolvieren. Man erspare sich somit den erneuten Weg zum Straßenverkehrsamt 2014." Das Schreiben der Europäischen Kommission können Sie auf www.transaktuell.de einsehen.