Firmenauto Im Zweifel: rechts vor links

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Wenn Fahrzeuge aus zwei verschiedenen untergeordneten Straßen in eine Vorfahrtstraße einbiegen wollen, gilt im Zweifel immer „rechts vor links“. Keinesfalls hat ein Autofahrer Vorfahrt, nur weil er schneller oder gar rücksichtsloser in die Kreuzung eingebogen ist, machte das Landgericht Coburg deutlich. In einem vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) veröffentlichten Fall waren ein Lkw und ein Pkw aus zwei nebeneinanderliegenden, jeweils untergeordneten Straßen in eine Vorfahrtstraße eingebogen. Dabei kam es zum Unfall. Die Pkw-Fahrerin machte geltend, der von ihr aus links einfahrende Lkw habe nicht auf das Stopp-Schild geachtet; dieser wiederum meinte, er wäre schon vollständig in die Vorfahrtsstraße eingefahren gewesen, als es um Crash kam. Die Richter gaben aber der Autofahrerin Recht. Bei solchen Kreuzungsanordnungen gelte der Grundsatz „rechts vor links“, keinesfalls aber das Recht des Schnelleren oder gar Rücksichtsloseren. (AZ: 22 O 438/08)