Firmenauto Keine Spielchen bei Führerscheinentzug

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Der in einem anderen Mitgliedsland umgetauschte EU-Führerschein muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausstellung die ursprüngliche deutsche Fahrerlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wie sie in allen Staaten der Europäischen Union ansonsten zulässig ist. Das teilt die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf eine Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (AZ: 12 ME 47/09) mit. Im vorliegenden Fall war einem Autofahrer seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen per Gerichtsurteil entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwölf Monaten verhängt worden. Einen Antrag auf Wiedererteilung nahm der Verkehrsteilnehmer zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch in Zukunft Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Plötzlich aber, so die Anwaltshotline, besaß der Mann einen polnischen Führerschein, der nach Auskunft der dortigen Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage eines deutschen Führerscheins in einen polnischen umgeschrieben und umgetauscht worden war. Der sei, nach Argumentation des Autofahrers, auch auf deutschen Straßen gültig. Dem widersprachen die Lüneburger Richter. Nach der europäischen Führerschein-Richtlinie könne es ein Mitgliedsstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, insbesondere dann, wenn die Person im eigenen Hoheitsgebiet dem Entzug oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis unterliegt. Der Europäische Gerichtshof erkennt nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline die dem deutschen Recht zugrunde liegende Systematik des Entzugs der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist ausdrücklich an. Zumal es im Falle des für die deutschen Behörden offensichtlichen Alkoholikers das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren gilt.