Firmenauto Mit Hörgerät Taxi fahren

Mit Hörgerät Taxi fahren Foto: Bild: Küppers

Wer´s auf den Ohren hat, verliert deswegen nicht gleich seinen Job. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, muss die Führerscheinstelle auch dann eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilen, wenn der Antragsteller hochgradig schwerhörig ist – vorausgesetzt, der Fahrer trägt ein entsprechendes Hörgerät und geht mindestens einmal im Jahr zum Facharzt (Az.: 1 B 9 07). Im vorliegenden Fall erlitt eine Taxifahrerin einen Hörverlust von 70 Prozent. Die Behörde verweigerte ihr den Personenbeförderungsschein und verwies auf die Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung bei einem Hörverlust von mehr als 60 Prozent ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts könne man aber die Fahreignung nicht pauschal bewerten, sondern müsse jeden Fall individuell prüfen. Schwerwiegende Hörschädigungen ließen sich heutzutage mit modernen Hörgeräten kompensieren. Demzufolge verpflichteten die Richter die Führerscheinstelle, der Taxifahrerin die Fahrerlaubnis unter den entsprechenden Auflagen zu erteilen.