Firmenauto Neuwertentschädigung: Justiz ist sich uneinig

Ein Karosserieschaden kann bereits dann als erheblich eingestuft werden, wenn er – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist. Dies bedeutet für den Geschädigten laut einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg (5 U 29/08, DAR 2009, 37) die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Geschädigten gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 Kilometern, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich „so gut es geht“ durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen. Seit der Entscheidung des BGH vom März 1976 (DAR 1976, 183) besteht laut ADAC Einigkeit, dass ein Unfallbeteiligter nach „erheblicher Beschädigung“ eines fabrikneuen Pkw eine Kostenerstattung auf Neuwagenbasis fordern darf. Durch die Ausbesserung eines Schadens könne der Kläger die Rechte aus der Neuwagengarantie verlieren und bei Weiterverkauf wäre eine erhebliche Preisminderung zu befürchten. Deshalb befand das OLG Nürnberg den Blechschaden als erheblich und sprach dem Kläger das Recht auf Neupreisabrechnung zu. Laut ADAC kann die Frage der so genannten Erheblichkeit jedoch von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertritt die Auffassung, dass ein Schaden dann erheblich ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann.