Firmenauto Nicht immer ist der Auffahrende schuld

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Steht ein Verkehrsteilnehmer an einer Ampel an zweiter Stelle, muss er seine Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand beim Anfahren im Großstadtverkehr nicht so einrichten, dass er jederzeit halten kann, wenn der Vordermann bremst. Auf dies Urteil machen die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam (Az.: 22 U 224/06). Im vorliegenden Fall warteten zwei Fahrzeuge an einer Ampel. Als die Ampel auf Grün schaltete, merkte das der an erster Stelle stehende Autofahrer zunächst nicht. Der Hintermann hupte, woraufhin der erste Wagen anfuhr, in der Kreuzung aber wieder abbremste. Der nachfolgende Autofahrer fuhr auf, da er damit nicht gerechnet hatte. Beide stritten um die Unfallschuld. Der Vordermann begründete die Vollbremsung damit, dass er den links kommenden Querverkehr überprüfen wollte. Das Kammergericht Berlin lehnte den Einwand ab und begründet seine Entscheidung damit, dass es keinen begründeten Anlass zu einer Vollbremsung gab, zumal kein Querverkehr herrschte. Der Hintermann habe nicht mit einer Vollbremsung rechnen müssen. Der Vordermann habe die Kollision durch sein in jeder Hinsicht verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.