Firmenauto Steuergefahr bei Ausbildungskosten

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Achtung Arbeitgeber: Wer sich an den Kosten für die Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiter beteiligt, kann durch die Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und/oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auslösen. Das teilt die Industrie- und Handelskammer Schwaben mit. Die Übernahme von beruflichen Fort- und Weiterbildungskosten des Beschäftigten durch den Arbeitnehmer ist demnach nur dann kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies liegt laut IHK Schwaben dann vor, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Bis Ende 2007 lag dank eines bundeseinheitlich abgestimmten Erlasses des Bayrischen Staatsministeriums auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt war und der Arbeitgeber den Betrag ganz oder teilweise beglich beziehungsweise dem Arbeitnehmer ersetzte. Dies ist laut IHK Schwaben seit 2008 nicht mehr der Fall. Werden berufliche Fortbildungsmaßnahmen eines fremden Unternehmers für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen oder dem Arbeitnehmer ersetzt, liegt nun steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn beziehungsweise Arbeitsentgelt vor.