Firmenauto Steuern: Den Fuhrpark richtig absetzen

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Seit Anfang 2006 ist Selbstständigen und Personengesellschaften die pauschale Ermittlung des Kfz-Privatanteils untersagt, wenn sie ihr Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen. Der Umfang von mindestens 50,1 Prozent für Firmenzwecke kann jedoch durch formlose Aufzeichnungen über drei Monate auch ohne Fahrtenbuch glaubhaft gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem ausführlichen Erlass die geänderten Vorgaben für den Fuhrpark erörtert (AZ: IV C 6 –S 2177/07/10004). Laut Handelsblatt.com müssen Unternehmer, die die Pauschalregelung mit einem Prozent vom Listenpreis pro Monat anwenden wollen, dem Finanzamt nunmehr die überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw nachweisen. Gelingt das nicht, so sind die Kosten stets exakt aufzuteilen, was zu einem deutlich höheren Gewinn führe. Liegen allerdings schon die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb über der Hälfte der Gesamtfahrleistung, muss laut Handelsblatt.com überhaupt kein weiterer Nachweis her, da somit die überwiegend betriebliche Verwendung bereits erreicht sei. Keine Probleme hätten auch Betriebe, die ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Hier seien alle Nettokosten als Betriebsausgabe und zusätzlich die hierauf entfallende Vorsteuer absetzbar. Das gelte selbst dann, wenn der Angestellte den Pkw nur für die Freizeit nutzt. Zur Glaubhaftmachung der betrieblichen Fahrten von Selbstständigen verlangt das Finanzamt ausdrücklich kein Fahrtenbuch. Als Beleg reichen der Verwaltung beispielsweise Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Wird jedoch die 50-Prozent-Schwelle für die betriebliche Nutzung nicht überschritten, ist das ordnungsgemäße Fahrtenbuch Pflicht. Es muss laut Finanzministerium zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Alle Fahrten müssen inklusive Gesamtkilometerstand vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Nicht fehlen dürfen laut Handelsblatt.com Reiseziel und –zweck sowie aufgesuchte Geschäftspartner. Dabei gebe es formale Erleichterungen für einige Berufsgruppen wie Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten, Taxifahrer oder Fahrlehrer. Bei Privatfahrten reichen die Kilometerangaben und für Fahrten zwischen Wohnung und betrieb ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.