Firmenauto Urteil bei verstopftem Rußpartikelfilter

Der Neuwagen mit Dieselmotor schaltete immer wieder auf „Notlauf“, der Grund war ein verstopfter Rußpartikelfilter. Nach dem 14. unfreiwilligen Werkstattaufenthalt wurde es dem Besitzer zu bunt. Er wollte sein Geld zurück. Da die Störungen nur durch ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb auftraten, wollte der Händler aber nicht zahlen. Sein Argument: Der Hersteller schriebe in der Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit eine so genannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen, damit festgesetzte Partikel bei hoher Temperatur verbrennen könnten. Dies habe der Käufer aber nicht gemacht. diese Regenerationsfahrten nicht durchgeführt. Daher lehnte der Verkäufer eine Haftung ab. Das OLG Stuttgart folgte diesem Argument nicht und gab dem Fahrer Recht: Ein verstopfter Rußpartikelfilter stelle eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges dar. (Urteil vom 4. Juni 2008, Az.: 3 U 236/07). Der Autohändler hätte den Käufer schon im Vorfeld über die Probleme im Kurzstreckenbetrieb informieren müssen. Da er dies aber unterließ, musste er den Wagen zurücknehmen.