Firmenauto Vorsteuerabzug nur bei richtiger Rechnung

Foto: Foto: Torsten Zimmermann/WWW.TOZIGRAFIE.DE

Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist für Unternehmer von ganz besonderer Bedeutung. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass dieser eine gesetzeskonforme Rechnung besitzt. Das teilt die IHK Berlin mit. Die Rechnung muss demnach den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers enthalten. Des weiteren muss der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz-Identifikationsnummer beifügen. Auch das Ausstellungsdatum sollte nicht vergessen werden. Zudem muss die Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten. Sie dient der Identifizierung und wird vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben. Eine weitere wichtige Angabe ist laut IHK Berlin die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Außerdem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Steht der Zeitpunkt der so genannten Vereinnahmung des Entgelts fest und stimmt nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung überein, so muss er ebenfalls angegeben werden. Zu den Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, gehört auch das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Zu guter Letzt sollten Rechnungssteller den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag angeben. Liegt eine Steuerbefreiung vor, sollte der Rechnungssteller darauf hinweisen.