Firmenparkplatz Risiko reduzieren

Firmenparkplatz Foto: Karl-Heinz Augustin

Firmeninhaber sollten auf ihrem Gelände für klare Verhältnisse sorgen. Selbst abgesperrte Flächen gelten sonst als öffentlicher Verkehrsraum.

Bei einem Rempler auf dem eigenen Betriebsgelände reicht, so könnte man meinen, eine spätere Mitteilung an den Geschädigten oder eine Meldung im Sekretariat. Weit gefehlt. Denn der Unfallflucht-Paragraf 142 des Strafgesetzbuches (StGB) kann auch bei Unfällen auf dem Firmengelände greifen, wenn dieses als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist. Die Strafen fürs unerlaubte Entfernen vom Unfallort sind nicht von Pappe: Geld-, sogar Haftstrafe droht, dazu Fahrverbot und Punkte.

Öffentlich ist der ständigen Rechtsprechung zufolge ein Betriebsgelände dann, wenn die Firma die Benutzung jedermann oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe ausdrücklich gestattet oder dies stillschweigend duldet.

Kein Privatgelände, wenn Kunde Zutritt hat

Können beispielsweise Kunden oder Lieferanten ohne jegliche Kontrolle auf den Betriebshof gelangen, so gilt er nicht mehr als Privatgelände. "Soll das Firmengelände nicht als öffentlicher Verkehrsraum gelten, muss es eine Zugangsbeschränkung geben", sagt die Hamburger Verkehrsanwältin Dr. Daniela Mielchen. Es genüge in der Regel nicht, so wie es etwa Supermärkte handhaben, ein Schild mit der Aufschrift "Privatgelände" aufzustellen, um das Unfallfluchtrisiko auf dem eigenen Firmengelände auszuschließen. Finden die Kunden frei zugängliche Parkmöglichkeiten, ist der Hof öffentlich.

Soll das Betriebs- als Privatgelände gelten, darf nur ein bestimmter Personenkreis Zugang erhalten. Man braucht also einen Zaun oder Zufahrtskontrollen, die zum Beispiel nur Firmenangehörigen und namentlich bekannten Kunden oder Lieferanten Zutritt gewähren.
Eine Kette an der Zufahrt und auch ein Tor genügen nicht. Oder nur, wenn sich beides verschließen lässt. Kann sich jedermann Zutritt verschaffen, gilt die gesperrte Fläche trotz Absperrung als öffentlicher Verkehrsraum.

Bauliche Trennung schafft klare Verhältnisse

Klare Verhältnisse schafft, wer Verkehrsräume baulich trennt, sodass die eigene Mannschaft nur auf Privatgelände fährt. Kunden, Lieferanten und Besucher bewegen sich hingegen im öffentlichen Bereich des Geländes. So laufen Mitarbeiter keine Gefahr, etwa bei Rangierremplern, wegen Fahrerflucht belangt zu werden.

Ist das Firmengelände als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen und verursachen eigene Fahrer dort Schäden an fremden Fahrzeugen, sollten sie ihren Auskunftspflichten nach Para­graf 142 StGB dringend nachkommen. "Auch wenn der Chef oder ein Kollege alles mitbekommen hat und dem Geschädigten alle nötigen Auskünfte erteilt, ist den Anforderungen des Gesetzgebers nicht Genüge getan", warnt Mielchen, "das muss der Unfallbeteiligte persönlich erledigen."

Umgekehrt: Auch Besucher können Schäden verursachen

Hat der Fahrer den Rempler nicht mitbekommen und geht deshalb unbeschwert auf Tour, sollte er baldmöglichst auf das Geschehen aufmerksam gemacht werden, damit er sich auf der nächsten Polizeidienststelle meldet.

Vom Deliktrisiko der eigenen Mannschaft einmal abgesehen, kann der Fahrerflucht-Paragraf auf dem Betriebsgelände aber auch hilfreich sein. Verursacht nämlich ein Besucher einen Schaden an einem Ihrer Firmenwagen und fährt einfach davon, können Sie die Sache der Polizei übergeben. Passiert ein solcher Parkrempler aber auf einem privaten Betriebshof, muss der Geschädigte eine Sachbeschädigungsanzeige gegen unbekannt aufgeben. Ob die aufgenommen wird, ist fraglich: "Fahrlässige Sachbeschädigung ist schließlich nicht strafbar", so Mielchen.