Firmenwagensteuer Fahrt zur Arbeit neu berechnen

Fahrten zur Arbeit müssen neu berechnet werden

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen erneut der pauschalen Besteuerung von Fahrten zur Arbeit nach der 0,03-Prozent-Methode eine Absage erteilt.

Eigentlich ist alles bereits seit April 2008 geregelt. Schon damals entschied der Bundesfi- nanzhof (BFH), dass Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstelle nicht pauschal nach der0,03-Prozent-Regelung besteuert werden dürften (Az.: VI R 85/05). Doch im Oktoberdes gleichen Jahres wies das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, die Rechtsprechung zu ignorieren (BMFSchreiben IV C 5 – S 2334/08/10010). 

Es fallen nur 0,002 Prozent pro Fahrt und Kilometer an

Jetzt hat der BFH nachgelegt und mit zwei weiteren Urteilen, die kurz vor Weihnachtenveröffentlicht wurden, seine Haltung von vor knapp drei Jahren bekräftigt (Az.: VI R 55/09 und 57/09). Demnach müssen Dienstwagenfahrer anstelle des pauschalen 0,03-Prozent-Zuschlags nur noch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Fahrt zur Arbeit und Entfernungskilometer zahlen – wenn der Mitarbeiter das Firmenfahrzeug nur in geringemMaße auf solchen Strecken einsetzt. Wie die Richter beschlossen, greife die neueBerechnungsmethode, wenn das Firmenfahrzeug weniger als 15 Mal im Monat für die Strecke von zu Hause zur Arbeitsstätte zum Einsatz kommt.Hintergrund: Dienstwagenfahrer, die ihr Auto auch privat nutzen dürfen, müssen den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Da der Firmenwagenberechtigte die Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehen kann, obwohl er selbst für die Fahrtkosten gar nicht aufkommt, verlangt der Fiskus dafür einen Ausgleich von 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Paragraf 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

Fahrten dokumentieren

Der Finanzverwaltung war es dabei bislang egal, ob der Arbeitnehmer jeden Tag oder nur einmal im Monat mit dem Firmenfahrzeug ins Büro unterwegs war. Ausschlaggebend war allein die Tatsache, dass ihm grundsätzlich ein Geschäftswagen für diese Fahrten zur Verfügung stand.In den beiden vorliegenden Fällen nutzten die Arbeitnehmer ihre Dienstfahrzeuge an 68 beziehungsweise 94 Arbeitstagen für Fahrten ins Büro. Wie der BFH jetzt erneut klargestellt hat, gibt es aber keinen beziehungsweise nur einen geringen Werbungskostenabzug auszugleichen, verwenden Arbeitnehmer das Auto nicht oder wie hier nur gelegentlich für Fahrten zur Arbeit. Denn die Zuschlagsregelung sei grundsätzlich nur ein Korrekturposten, weswegen es das Gleichhandlungsgebot vorschreibe, den Werbungskostenabzug angemessen zu begrenzen. Sollte die Finanzverwaltung diesmal die Rechtsprechung akzeptieren, heißt das für Dienstwagennutzer: jede Tour von zu Hause ins Büro schriftlich festhalten – nur diese Fahrten werden steuerlich berücksichtigt. Dienstreisen, bei denen der Arbeitnehmer von daheim aus startet, zählen nicht.