Firmenwagen Tipps für den Verkauf von Dienstwagen

Foto: Fotolia

Bei der Veräußerung von Betriebswagen lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten, um Überraschungen zu vermeiden.

Der Erlös beim Verkauf eines alter Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des neuen Autos. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vorsicht: "Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf", warnt Dr. Stephanie Thomas von der Wirtschaftskanzlei WWS. "Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig". Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az.: X R 14/12).
Veräußert etwa eine GmbH einen Firmenwagen für 13.000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, macht sie 7.000 Euro Gewinn. Somit werden etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.

Nicht unter Buchwert verkaufen

Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Werde ein Auto zum Buchwert oder darunter an einen Gesellschafter verkauft, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage, mahnt Thomas. "Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften."
Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50 Prozent betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter zehn Prozent handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmenwagen zwischen zehn und 50 Prozent betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. "Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren", rät WWS-Expertin Dr. Thomas. "So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt." Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist.
Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Einen Ausweg bietet laut WWS das sogenannte Entnahme-Verkaufs-Modell. Firmeninhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf werde dann keine Umsatzsteuer fällig. Allerdings müsse eine beweissichere Dokumentation der Entnahme erfolgen. "Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren", rät Thomas.