Dienstwagenüberlassung Was im Überlassungsvertrag stehen muss

Audi, A6, 2016, Innenraum, fahrer, fahrend,  Foto: Hans-Dieter Seufert

Einen Firmenwagen sollte man seinen Mitarbeitern nur zur Verfügung stellen, wenn die Regeln vertraglich verbindlich festgehalten sind.

Diese Punkte gehören in einen Überlassungsvertrag

Grundsätzlich:

Fahrzeugtyp, Marke, Kennzeichen, Fahrgestellnummer sowie Vertragsparteien – Fahrer/Unternehmen.

Fahrzeugnutzung:

Nutzerkreis festlegen. Bei ­privater Nutzung: Art/Umfang, Urlaubs- und Auslandsfahrten.

Regelung geldwerter Vorteil/Fahrtenbuch:

Welche Berechnungsgrundlage gilt.

Kraftstoffkosten:

Wer bezahlt den Sprit – auch bei Privatfahrten?

Inspektion und Pflege:

Fahrer ist für Verkehrstauglichkeit seines Dienstwagens zuständig. Dazu gehören: regelmäßige Kontrolle von Reifen, Bremsen oder Licht, Einhaltung Inspektions- /Wartungstermine (in autorisierten Werkstätten).

Unfall und Diebstahl:

Fahrer muss unverzüglich die Polizei verständigen.

Haftung bei Schäden:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden kann der Fahrer zu vollem Schadenersatz herangezogen werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss sich der Fahrer je nach Schwere seiner Nachlässigkeit am Schaden beteiligen.

Ersatz:

Das Auto sollte jederzeit durch ein anderes gleichwertiges getauscht werden dürfen.

Kündigung:

Das Auto muss spätestens zum Kündigungstermin zurückgehen.

Krankheit:

Ist der Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, kann er verpflichtet werden, sein Auto zur Verfügung zu stellen.

Schriftform:

Änderungen am Vertrag gelten nur schriftlich. Sonst könnte der Mitarbeiter Rechte aus mündlichen Absprachen fordern.