Firmenwagensteuer, Dienstrad, Jobticket Steuervorteile für berufliche Mobilität

ÖPNV, Bus, Straßenbahn, Fahrrad, Elektroauto, Collage Foto: SSB, Renault, pd-f

2019 wird die Privatnutzung von E-Autos billiger und von der Firma überlassene Fahrräder müssen nicht mehr versteuert werden. Doch für viele Arbeitnehmer haben die neuen Regelungen einen Haken.

Dienstwagensteuer

Wer sich ab 2019 für ein Elektroauto als Firmenwagen entscheidet, bekommt 50 Prozent Rabatt auf den geldwerten Vorteil der Privatfahrten. Konkret: Die Basis für die pauschale Besteuerung beträgt nicht mehr ein Prozent des Bruttolistenpreises, sondern nur noch 0,5 Prozent. Das beschloss der Finanzausschuss des Bundestags am 9. November 2018. Die Halbierung gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Regelung soll für alle zwischen 1.1.2019 und 31.12.2022 angeschafften Elektroautos gelten.

Auch Fahrer von Plug-in Hybridem profitieren von der geänderten Firmenwagensteuer. Allerdings nur, wenn der Wagen, gemessen im neuen WLTP-Verbrauchszyklus, rein elektrisch mindestens 40 Kilometer weit kommt oder nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Große, schwere SUV werden allerdings nicht subventiniert. Der Volvo XC90 T8 etwa schafft bereits im weniger strengen NEFZ-Zyklus nur 40 Kilometer und stößt 56 g CO2 aus.

Die neue Steuerregelung dürfte viele Fahrer zu bewegen, sich für einen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu entscheiden. Allerdings sind die Unternehmen gut beraten, jeden Antrag ihrer Mitarbeiter genau zu prüfen, speziell bei Plug-in Hybriden. Nur wenn das Fahrprofil passt und der Mitarbeiter sein Auto regelmäßig lädt, um möglichst viel elektrisch zu fahren, lohnt sich ein Plug-in Hybride. Wer jedoch beruflich 10.000 oder mehr Kilometer unterwegs ist, fährt mit einem Diesel deutlich billiger. Plug-in Hybride koppeln den E-Antrieb mit einem Benzin- und nicht mit einem sparsamen Dieselmotor. Sobald also die Batterie leergefahren ist, springt der Benziner an.

Dienstrad

Auch für das vom Arbeitgeber überlassene Firmenrad, E-Bike oder Pedelec entfällt der geldwerte Vorteil. Der Haken: In der Regel werden die Fahrräder in Form einer Gehaltsumwandlung überlassen. Das heißt, der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts und bekommt dafür das Rad gestellt. So wird ein Teil des Gehalts in einen Sachbezug umgewandelt. Erst reduziert die Leasingrate das Bruttogehalt, dann wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrrads wieder zum Gehalt addiert.

Laut dem Pressedienst Fahrrad betrifft der vom Bundestag gefasste Beschluss aber nur Räder, die Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) überlässt. Steht also beispielsweise eine Gehaltserhöhung an, kann der Chef seinem Angestellten stattdessen ein E-Bike überlassen. Das Gehalt bleibt also gleich und der Kollege darf künftig steuerfrei radeln. Ähnliches gilt für Zuzahlungen zur Kita oder andere Geschenke des Arbeitgebers: Das Gehalt muss gleichbleiben, die Zahlung sozusagen obendrauf kommen.

Deshalb ändert sich in der Praxis für die meisten der 250.000 Nutzer von Diensträdern nichts: Sie müssen die private Nutzung weiterhin mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Jobtickets

Auch Jobtickets werden ab 2019 steuerfrei, Arbeitnehmer müssen also keinen geldwerten Vorteil mehr bezahlen. Bisher gab es als Ausgleich die 44-Euro-Freigrenze, sofern das Unternehmen nicht weitere finanzielle Zuschüsse gibt, für die Kita beispielsweise. Auch für Arbeitgeber waren Jobtickets nicht allzu attraktiv, mussten sie doch neben den Kosten an die Verkehrsbetriebe auch die Steuer an das Finanzamt zahlen. All dies entfällt künftig, was Jobtickets sowohl für die Unternehmen als auch die Mitarbeiter attraktiver macht.

Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer erworbenen Tickets, komplett kostenlos überlassene oder verbilligt zur Verfügung gestellte Fahrausweise für den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Weg zur Arbeit. Taxifahrten oder Flüge gehören nicht dazu. „Der Gesetzgeber hat ein echtes Zuckerl in die neue Regelung eingebaut. Chefs können jetzt ihren Arbeitnehmern auch Aufwendungen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im öffentlichen Nahverkehr steuerfrei erstatten. Das ist der Fall, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine Monats- oder Jahreskarte für den Verkehrsverbund zur Verfügung stellen. Diese können die Arbeitnehmer dann sowohl beruflich als auch privat nutzen“, sagt Steuerexperte Alexander Kimmerle von Ecovis. Bei dem Zuschuss muss es sich allerdings um einen echten Zuschuss zum geschuldeten Arbeitslohn handeln und nicht um eine Entgeltumwandlung. „Sonst ist die Steuerfreiheit futsch“, so Kimmerle. Außerdem müssen die Arbeitnehmer das Jobticket künftig bei den Werbungskosten berücksichtigen, denn die Zuschüsse verringern ihre Pendlerpauschale.

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