Ein-Prozent-Regelung Neuregelung für Umsatzsteuer

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Das Bundesfinanzministerium hat neue Regeln für die Versteuerung der Privatnutzung aufgestellt. Der ermäßigte Bruttolistenpreis gilt nur für die Ertragssteuer.

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber Sonderregelungen für Elektroautos und Hybridfahrzeuge geschaffen (AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013). Schließlich sind die Stromer teurer als Verbrenner und damit der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei Privatfahrten höher. Um die Fahrer von Elektroautos nicht unnötig zu belasten, mindert das Finanzamt den Listenpreis als Basis für die Ein-Prozent-Regelung um die Kosten der Batterie. Diese Neuregelung gilt seit Januar 2013 für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 01.01.2023 angeschafft, geleast oder zur Nutzung überlassen werden.

Mit einem neuen Schreiben vom 05. Juni.2014 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Kürzung des Bruttolistenpreises nur für ertragsteuerliche Zwecke zulässig ist, nicht jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke. Somit muss die Ermittlung des geldwerten Vorteils und der darauf entfallende Umsatzsteuer bei Elektro- und Hybridfahrzeugen zukünftig wie folgt berechnet werden.

Ein-Prozent-Regelung bei Elektroautos

Beispiel: Bruttolistenpreis E-Auto: 50.000 Euro, Batteriekapazität 20 kWh.