Firmenwagensteuer für Grenzgänger Problematische Umsatzbesteuerung

Cockpit, Fahrer, Sprinter Foto: Annemone Taake

Wenn im Ausland wohnende Mitarbeiter einen Dienstwagen auch privat nutzen, gilt ein neues Gesetz zur Umsatzbesteuerung. Besonders durchdacht ist das Ganze nicht.

Bananen müssen in Europa 14 Zentimeter lang und 27 Millimeter dick sein. So schreibt es die Bananenverordnung (2257/94/EG) vor. Während das Erscheinungsbild der Südfrucht vereinheitlicht ist, bleiben unterschiedliche Umsatzsteuergesetze weiterhin gefährliche Stolpersteine für Unternehmen und Beschäftigte. Wie im Falle der grenzüberschreitenden Nutzungsüberlassung von Dienstwagen. Konkret: In Deutschland arbeitende Mitarbeiter, die im Ausland wohnen, erhalten einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen. In Grenzregionen ist das nicht ungewöhnlich. 

Privatnutzung gilt steuerlich als Miete

Vor Jahren schon hat das Bundesfinanzministerium die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steuerrechtlich gleichgestellt mit einer entgeltlichen Vermietung. Die Folge: Das Ganze ist als umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen. Bislang war der so genannte Leistungsort für die Fahrzeugüberlassung der Sitz des Unternehmens. Die Umsatzbesteuerung des privat genutzten Autos unterlag daher deutschen Regeln, auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnte.

Mit dem  seit Sommer 2013 gültigen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat sich das geändert. Die Umsatzbesteuerung für die Privatnutzung von Dienstwagen in Deutschland gilt zwar weiter. Der Leistungsort richtet sich aber nunmehr nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und nicht mehr nach dem Sitz seines Arbeitgebers.

Keine EU-einheitliche Steuerregelung

Das Problem: An verschiedenen Leistungsorten gelten unterschiedliche Regeln. Die Umsatzbesteuerung der Dienstwagenüberlassung ist innerhalb der EU keineswegs einheitlich geregelt. Mal gibt es sie überhaupt nicht, mal ist sie höher als in Deutschland. Hinzu kommen generelle Unterschiede bei Firmenwagenbestimmungen, etwa was die Möglichkeiten eines Vorsteuerabzugs angeht.

Die Folgen skizziert Thomas Jäger, Steuerberater und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LM Audit & Tax in München: "Die Dienstwagenüberlassung an im Ausland ansässige Mitarbeiter ist künftig deutlich komplizierter und mit einem höheren Aufwand für Arbeitgeber verbunden."
Doch auch der Fiskus ist betroffen. "Möglicherweise kommt es zu überhaupt keiner Besteuerung, wenn in dem betreffenden Ausland keine Privatnutzungsbesteuerung vorgesehen ist. Gleichzeitig bliebe aber in Deutschland der Vorsteuerabzug bei Anschaffung oder Nutzung des Dienstwagens bestehen", so Jäger.

Umgekehrt drohe eine Doppelbesteuerung, wenn ein Unternehmen aus einem Staat mit Vorsteuerabzugsverbot für Firmenwagen seinem Arbeitnehmer in Deutschland den Dienstwagen überlasse. Dann würde in Deutschland die Privatnutzung trotzdem besteuert, obwohl im anderen Staat kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne.

Gesetz aber ist Gesetz, so bleibt als Trost nur eine Ausnahmeregelung. Ist der Anteil der privaten Nutzung so gering, dass sie für die Gehaltsbemessung keine Rolle spielt, gilt eine Überlassung als nicht entgeltlich. In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort für die Abgabe auch weiterhin nach dem Sitz des Unternehmens. Was aber heißt gering? "An nicht mehr als fünf Kalendertagen im Monat, aus besonderem Anlass, nur gelegentlich", stellt Steuerexperte Jäger klar. Bananen übrigens müssen in ganz Europa "frei von Missbildungen und unnatürlichem Wuchs" sein. Für die Gesetze selbst gilt diese Regelung offenbar noch nicht.