Fuhrparkrecht Halterhaftung und Co.

Handschellen, Halterhaftung, Fuhrparkrecht Foto: Fotolia

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt auch für Fuhrparkleiter. Sie haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen – selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. FIRMENAUTO fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Halterhaftung

Die strafrechtlichen Auswirkungen der Halterhaftung können Fuhrparkleiter empfindlich treffen: Wer zulässt, dass ein Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis mit einem Firmenwagen fährt, kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen ausschließlich dienstlich genutzten Autos oder Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen. Das heißt, auch bei reinen Gehaltsumwandlungsmodellen kann der Fuhrparkleiter haften. Doch wie wird man eigentlich Fahrzeughalter? Dem Fuhrparkleiter muss die Aufgabe von der Geschäftsführung delegiert werden.

Dabei muss beachtet werden, dass nur an zuverlässige, erprobte und sachkundige Mitarbeiter die Halterhaftung übertragen werden kann. Sie kann sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag oder aus der eigentlichen Funktion. So gilt für Unternehmen, die einen Fuhrparkverantwortlichen haben, dass dieser in der Regel auch die Halterhaftung übernimmt. Treffen diese Punkte nicht zu, liegt ein Organisationsverschulden vor. Vorsicht: Die Übertragung der Pflichten muss nicht schriftlich erfolgen. 

UVV

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für alle Fahrzeuge, die betrieblich eingesetzt werden. »Sie gelten aber nicht, wenn Mitarbeiter ihren eigenen Wagen für eine Dienstreise nutzen«, sagt Rechtsanwältin Katja Löhr-Müller. Die UVV umfassen unter anderem die Warnwestenpflicht, Ladungssicherung, Prüfung der Fahrzeuge durch Fahrer und Sachkundige. Die Prüfung durch Sachkundige muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden und vom Fuhrparkleiter dokumentiert werden.

Führerscheinkontrolle

Der Fahrzeughalter muss den Führerschein regelmäßig kontrollieren. Das gilt für jeden Mitarbeiter, der ein Firmenfahrzeug fährt – auch bei einer einmaligen Fahrt mit einem Wagen aus dem Pool. Bei fest zugeordneten Dienstwagen empfehlen die Experten die Führerscheine zweimal pro Jahr zu prüfen, bei Poolfahrzeugen vor jeder Fahrzeugausgabe.

Geprüft werden können ausschließlich die Originalpapiere. Außerdem muss das Prozedere ausreichend vom Verantwortlichen dokumentiert werden. Dabei reicht es nicht, den Führerschein nur kurz anzuschauen. Besser ist es, ins Detail zu gehen. So dürfen zum Beispiel Besitzer eines Führerscheins für Automatikautos keinen Wagen mit Gangschaltung fahren.

Ladungssicherung

Die Ladungssicherung wird häufig unterschätzt. Dienstwagenfahrer müssen ihre Ladung so verstauen, dass niemand gefährdet ist. Als Ladung gelten auch das mobile Navigationssystem, der Laptop oder Werbegeschenke. Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Fuhrparkleiters, die Fahrer in die Vorschriften einzuweisen und sie durch Stichproben zu kontrollieren.

Darüber hinaus muss das Unternehmen geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören mindestens vier Zurrpunkte im Laderaum, zusätzlich muss der Bereich oberhalb der Rückenlehnen durch Netze oder Gitter vor Ladung geschützt sein. So wird aus einem acht Kilo schweren Aktenkoffer bei einem Unfall schnell ein Geschoss mit mehr als 400 Kilogramm.

Fürsorgepflicht

Unternehmen tragen für ihre Mitarbeiter eine besondere Fürsorgepflicht – vor allem, wenn diese mit einem Dienstwagen unterwegs sind. Diese ergibt sich aus einer Reihe gesetzlicher Schutzvorschriften. Demnach sind Arbeitnehmer bestmöglich gegen Gefahren an Leben und Gesundheit zu schützen.

So müssen etwa Fuhrparkleiter aktiv dafür sorgen, dass Mitarbeiter, die beispielsweise bei einer Betriebsfeier über den Durst trinken, sich nicht mehr hinters Steuer setzen. Im schlimmsten Fall droht ihnen wegen Beihilfe eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

Poolfahrzeuge

Ohne schriftliche Betriebsanweisung und schriftliche Vereinbarung dürfen Sie keinen Poolwagen überlassen«, erklärt Rechtsanwältin Katja Löhr-Müller. Außerdem muss der Führerschein zwingend vor jeder Fahrt kontrolliert werden. Vorsicht auch bei gelegentlichen Gefälligkeiten.

Sobald ein Mitarbeiter privat mit dem Poolfahrzeug unterwegs ist, gilt dies als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Entsprechend darf dann auch der kleine Transporter nicht für den Umzug ausgeliehen werden.

Rechtsschutzversicherung

»Insgesamt ist das Risiko gestiegen, in teure Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden«, sagt Rechtsanwalt Christian Krumrey. Verstöße werden immer strenger geahndet, Schlupflöcher geschlossen und die Strafen fallen immer höher aus.

Neben der zivilrechtlichen Haftung stehen Fuhrparkverantwortliche auch persönlich in der strafrechtlichen Verantwortung. Allerdings sollten die Kosten im Verhältnis zur Fuhrparkgröße stehen. Die Rechtsschutzversicherung sollte Unternehmen und Fuhrparkleiter absichern und alle verkehrsrechtlichen sowie verkehrswirtschaftlichen Vergehen abdecken. Zusätzlich sollten auch die Kosten für Rechtsbeistand und Gutachten abgedeckt sein.

 Dienstwagenüberlassungsvertrag

Der Überlassungsvertrag dient dem Flottenbetreiber als Absicherung gegen rechtliche Risiken. Dieser regelt detailliert, welche Verpflichtungen ein Firmenwagen mit sich bringt. Dazu gehört unter anderem, dass das Auto pfleglich behandelt werden muss.

Denn fehlende Regeln und Unklarheiten gehen zulasten des Unternehmens. Darüber hinaus lassen sich über den Nutzungsvertrag die Kosten des Fuhrparks steuern. Erlaubt das Unternehmen die private Nutzung, sollten Art und Umfang von Privatfahrten genau definiert sein. Regeln Sie Urlaubs- und Auslandsfahrten gesondert. Darüber hinaus muss im Vertrag stehen, wer überhaupt mit dem Dienstwagen fahren darf.

Fahrerhandbuch

Das Fahrerhandbuch sollte ständig an Bord sein. Es enthält die wichtigsten Hinweise zur Nutzung des Dienstwagens: Was ist zu tun, wenn das Auto gewartet oder verschleißbedingt repariert werden muss, wenn neue Reifen fällig sind oder wenn er eine Panne oder einen Unfall hatte? Außerdem legt das Handbuch fest, was bei der Rückgabe beachtet werden muss.

Als Grundsatz gilt: Das Auto muss in seinem Ursprungszustand übergeben werden. Hier eine kurze Checkliste: Schlüssel, Tank- und Servicekarten, Navigations-CD, Serviceheft und Bordmappe.

Lenk- und Ruhezeiten

Während die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Transportern und Lkw streng geregelt sind, gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis das Arbeitszeitgesetz. Hier muss die tägliche Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden beachtet werden.

Wichtig: Für Verstöße der Fahrer haftet generell das Unternehmen oder dessen gesetzliche Vertreter. Entsprechend muss die Arbeit so organisiert sein, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden können.