Fußgänger sind auf der Autobahn verboten Das gilt auch nach einem Auffahrunfall

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Als Fußgänger auf der Autobahn unterwegs zu sein ist nicht nur verboten, sondern auch sehr gefährlich. Bringt man sich so fahrlässig selbst in Gefahr, kann das bei einem Unfall als Mitschuld gewertet werden.

Auf der Autobahn darf man als Fußgänger nicht herumlaufen, das versteht sich eigentlich von selbst. Aber auch nach einem Unfall mit Blechschaden sollte man möglichst nicht aus dem Auto aussteigen, das legt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe nahe. Danach darf man die Schnellstraße nur im äußersten Notfall betreten.

Aufgrund eines Staus musste ein Audi auf der Autobahn abbremsen, ein nachfolgender Nissan fuhr hinten auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur und die Beteiligten stiegen aus, um sich den Schaden anzusehen. Während sich der Beifahrer des Audis zwischen den beiden Pkw befand, fuhr ein VW mit nahezu ungebremster Geschwindigkeit von 160 km/h auf den stehenden Nissan. Der Beifahrer wurde eingequetscht und ist seitdem zu 100 Prozent erwerbsunfähig und schwerbehindert.

Das Unfallopfer verklagte den VW-Fahrer auf Schmerzensgeld. Dieser war der Ansicht, dass nicht nur er wegen der zu hohen Geschwindigkeit sondern auch der Geschädigte mit dem Betreten der Autobahn grob fahrlässig gehandelt hatte. Die Richter gaben ihm zum Teil Recht. Einen Blechschaden zu begutachten berechtige keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. Das sei lediglich in Notsituationen gestattet, zum Beispiel bei einer Hilfeleistung. Das Oberlandesgericht berücksichtigte das Mitverschulden des Unfallopfers zu 20 Prozent.