Gebrauchtwagen Wenn der Schein trügt

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Ist der gebraucht gekaufte Firmenwagen älter als angenommen, ist das ärgerlich. Geld zurück gibt es aber nicht unbedingt.

Wird ein Auto als Neu- oder Jahreswagen verkauft, darf es nicht älter als zwölf Monate sein. Bei einem Gebrauchtwagen muss der Käufer jedoch unter Umständen eine lange Standzeit vor der Erstzulassung akzeptieren, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, für den im Kaufvertrag lediglich das Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief angegeben war. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Pkw das Werk bereits fast 20 Monate vorher verlassen hatte. In der Zwischenzeit war er offenbar auf dem Hof des Händlers geparkt gewesen. Der Gebrauchtwagenkäufer sah darin einen Sachmangel und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das Gericht wies das Ansinnen zurück. Die Vertragsparteien haben laut den Richtern keine Vereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum getroffen, da im Kaufvertrag lediglich vom Datum der Erstzulassung die Rede war. Darüber hinaus beeinträchtigt die außergewöhnliche Standzeit von 19,5 Monaten die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens zum Kaufdatum nicht. Mit fortschreitendem Fahrzeugalter und zunehmender Laufleistung verliert die vor Erstzulassung eingetretene Standzeit und der darauf entfallende Alterungsprozess laut dem Urteil an Bedeutung. Konkrete Mängel, die auf die Standzeit zurückzuführen waren, konnte der Kläger nicht geltend machen.

Wer sich als Käufer vor ärgerlichen Überraschungen beim Alter eines Gebrauchtwagens schützen will, sollte das Produktionsdatum im Kaufvertrag vermerken lassen, rät der Automobilclub ACE als Reaktion auf das Urteil. Dieses lässt sich über die Fahrgestellnummer bei einem Händler der Marke in Erfahrung bringen.