Gehaltsumwandlung Mit dem Firmenwagen sparen

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Ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung ist ein probates Motivationsmittel für Arbeitgeber.
Das Modell kommt auch für Mitarbeiter infrage, die nicht zu den Berechtigten gehören. Möglich macht das eine Barlohnumwandlung.

Wenn ein Dienstfahrzeug den Berechtigten nicht nur zu dienstlichen Fahrten, sondern auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung steht, fördert dieses Privileg in der Regel die Motivation und die Loyalität zum Unternehmen. Auf die gleiche Weise lassen sich auch Mitarbeiter ins Boot holen, denen nach den Regeln der Hausordnung normalerweise kein betriebliches Automobil zustünde. Der Arbeitgeber muss dazu nicht einmal Geschenke verteilen. Möglich macht das die sogenannte Barlohnumwandlung. "Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Entgeltanspruchs. Im Gegenzug überlässt ihm der Arbeitgeber als Ausgleich für diesen Verzicht ein Dienstfahrzeug. Der Lohn für den Mitarbeiter setzt sich dem­nach aus dem reduzierten Barlohn und dem Sachbezug in Form eines Dienstfahrzeugs zusammen", erklärt Roland Wehl, Geschäftsführer von AMS Fuhrparkma­nagement.

In der Praxis bietet sich das Modell beispielsweise als Alternative zu    einer Gehalts­er­höhung an.   Der Mitarbeiter könnte auf das Plus an Barlohn verzichten und stattdessen einen Dienstwagen übernehmen. Denkbar wäre auch, dass sich ein Arbeit­nehmer finanzielle Vorteile ausrechnet, wenn ihm das Unternehmen ein Dienstfahrzeug stellt und er auf diese Weise keinen eigenen Neuwagen finan­zie­ren muss. Schließlich hat der Arbeitgeber beste Beziehungen zu Autohäusern und Lea­sing­unter­neh­men. Warum also nicht ein Arrangement treffen, das den Arbeitgeber nichts kostet, dafür aber den Mit­arbei­ter mit handfesten Benefits ans Unternehmen bindet?

Mit genau dieser Zielrichtung führen Leasinggesellschaften wie Lease Plan, Sixt und Athlon die Gehaltsumwandlung als eigenständige Angebote im Programm. Dahinter stehen meist gut bestückte Rundum-sorglos-Pakete, die Leistungen wie Versicherung, Steuer, Tankkarte, Reparaturen und Wartung enthalten. Damit das Angebot auch den Arbeitgebern schmeckt, stellen die Leasinggeber eine Verbesserung der Einkaufskonditionen sowie spezielle Absicherungen für Kündigung, Krankheit und Fahrzeugrückgabe am Ende der Leasinglaufzeit in Aussicht. Auf dem Papier liest sich das meistens gut. Die Umsetzung hält jedoch rechtliche Fallstricke bereit.

Eine grundlegende Regel für eine Barlohnumwandlung: Der Entgeltverzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein. Das setzt eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrags für den Mitarbeiter voraus, die den Verzicht auf den Barlohn und die Gewährung des Sachlohns dokumentiert. Liegt dem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde, dürfte das Modell problematisch werden. Zwar bieten Öffnungsklauseln hier und dort einen betrieblichen Gestaltungsspielraum, für einen Gehaltsverzicht gegen Firmen­wagen bieten sie in der Regel jedoch keinen Ansatz

Die Dienstwagensteuer gilt auch hier

Kommt es zu einem Arrangement, steigt der Arbeitnehmer gewissermaßen in die Riege der Nutzer auf, die einen Dienstwagen als Arbeits- oder Motivationsfahrzeug besitzen. Für ihn gelten dann die gleichen Regeln zur steuerlichen Behandlung wie für die Kollegen. Der Arbeit­geber ermittelt nach dem Einkommenssteuergesetz den geldwerten Vorteil für das Dienstfahrzeug und schlägt diesen zur Berechnung von Lohnsteuer und Sozialabgaben auf das jeweilige Bruttogehalt drauf. Der Lohnzettel wird in diesem Fall natürlich mit anderen Zahlen aufwarten als vorher. Schließlich ändert sich mit dem Gehaltsverzicht auch die Bezugsgröße für Lohnsteuer und Sozial­abga­ben. Wie sich eine Barlohnumwandlung auf das Einkommen auswirken könnte, lässt sich im Internet mithilfe eines Firmenwagenrechners anschaulich durchspielen.

Arbeitgeber bleibt der Leasingnehmer

Wie tief ein Arbeitnehmer bei diesem Modell für das eigene Dienstfahrzeug in die eigene Tasche greifen muss, hängt von den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ab. Dass der Mitarbeiter auf Gehalt verzichtet, bedeutet allerdings nicht, dass er über das Dienstfahrzeug genau so wie über einen Privatwagen verfügen kann. "Für den Arbeitnehmer stellt sich das Arrangement oft so dar, dass er mit seinem Entgeltverzicht die Leasing­raten quasi selbst bezahlt. Aber das bedeutet nicht, dass er wie ein Leasingnehmer über das Fahrzeug verfügen kann", erklärt Roland Wehl. Tatsächlich ist bei der Barlohnumwandlung der Arbeitgeber der Leasingnehmer, der dem Mitarbeiter das Fahrzeug überlässt. Das ist eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Der Fiskus spielt nämlich bei der Gehalts­umwand­lung nur mit, wenn es sich um ein betriebliches Fahrzeug handelt, über das der Arbeitgeber frei verfügen kann. Das wiederum bedeutet, dass der Arbeit­geber jederzeit über den Umfang der Nutzung entscheiden kann. Das Unternehmen sollte daher mit Mitarbeitern, die für das Dienstfahrzeug auf Entgelt verzichten, grundsätzlich die gleiche Überlassungs-vereinbarung treffen wie mit allen anderen Berechtigten auch.

Drei Fragen an ...

Roland Wehl, Geschäftsführer von AMS Fuhrparkmanagement in Berlin.

Wann lohnt sich eine Barlohnumwandlung?

Roland Wehl: Wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug überwiegend privat nutzt, ist der pauschalierte geldwerte Vorteil meistens geringer als die Fahrzeugkosten, die auf die private Fahrleistung entfallen. Die Pauschalierungsmethode belohnt Bescheidenheit. Je niedriger der Listenpreis des Fahrzeugs, umso geringer ist der Privatanteil – und umso höher der Anteil der Steuerersparnis, die sich durch die Barlohnumwandlung ergibt. Die Steuerersparnis mindert die tatsächliche Kostenbelastung des Arbeitnehmers.

Wer zahlt bei der Barlohnumwandlung die Leasingraten?

Der Arbeitgeber ist der Leasingnehmer, der dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur Nutzung überlässt. Deshalb zahlt der Arbeitgeber auch die Leasingraten. Der Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers ist kein Zahlungsmittel. Der Verzicht kann den Kosten der Sachleistung entsprechen, muss es aber nicht. Er kann auch höher oder niedriger sein. Gehaltsverzicht und Fahrzeugüberlassung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Welche Risiken hat der Arbeitgeber?

Die Barlohnumwandlung ist für den Arbeitgeber mit einem hohen Risiko verbunden. Wenn die Fahrzeugüberlassung steuerlich nicht anerkannt wird, werden die Leasingraten, die der Arbeitgeber gezahlt hat, zu einem Teil des ausgezahlten Nettolohns. Das wird für Arbeitgeber richtig teuer.

Kalkulationen fürs Nettogehalt

Im Internet finden sich rund ein halbes Dutzend Firmenwagenrechner. Sie bieten auf der Basis von Angaben wie Familienstand, Steuerklasse und Einkommen sowie des Bruttolistenpreises des avisierten Fahrzeugs eine erste Orientierung zu den Wirkungen einer Gehaltsumwandlung. Mit wenigen Klicks lässt sich herausfinden, wie sich die Höhe des Entgeltverzichts oder unterschiedliche Bruttolistenpreise auf das Nettogehalt auswirken. Der Rechner zeigt auch, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtig ins Geld geht, wenn die Entfernung steigt. Im Ergebnis bieten die Rechner die Kalkulationen für das Nettoeinkommen mit und ohne das gewünschte Dienstfahrzeug. Die Differenz zwischen beiden Rechnungen besagt, wie viel Geld dem Mitarbeiter zur Verfügung steht, um sich das Fahrzeug durch andere Finanzierungsmodelle zu beschaffen. Eine Vergleichsgröße sind dafür etwa die Vollkostenrechnungen des ADAC.