Geöffnete Autotür Fahrer erhält bei Unfall Teilschuld

Foto: Toyota

Wer seine Autotür unbedacht öffnet und dadurch einen Unfall verursacht, muss für den Schaden haften. Steht die Tür aber schon länger offen, trifft unter Umständen beide Beteiligten eine Teilschuld.

Im vorliegenden Fall, der laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek verhandelt wurde (Az: 814 C 86/15), war letzteres der Fall. Demnach fuhr eine Autofahrerin auf einer Stadtstraße. Rechterhand stand ein Fahrzeug auf dem Parkstreifen. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Fahrzeug der Frau laut DAV mit der hinteren linken Tür des geparkten Autos. Die Frau habe behauptet, der Fahrer des geparkten Autos habe plötzlich die Tür geöffnet, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Unfallgegner entgegnete jedoch vor Gericht, die Tür habe schon länger offen gestanden, da er sein Enkelkind angeschnallt habe.

Obwohl das Gericht die Überzeugung des Mannes teilte, war die Klage der Autofahrerin zumindest teilweise erfolgreich. Das Gericht sah laut DAV 70 Prozent der Haftung beim Fahrer des geparkten Autos. Dieser habe laut Gericht "ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen." Wegen der Lichtverhältnisse zur Morgendämmerung habe die Fahrerin dies aus großer Entfernung nicht erkennen können. Die restlichen 30 Prozent des Schadens müsse sie jedoch selbst tragen, da das Gericht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ebenso berücksichtigen müsse.