Gericht Zeugenpflicht ist Bürgerpflicht

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Wer als Zeuge in einem Gerichtsverfahren vorgeladen wird, sollte dies in keinem Fall ignorieren. Ansonsten drohen saftige Strafen.

Wer vom Gericht eine Ladung zur Zeugenaussage bekommt, muss zum angegebenen Termin erscheinen, ansonsten droht beträchtlicher Ärger. Denn diese Pflicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher entschied, eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Das gilt bei einem großen Mordprozess ebenso wie bei einem Verfahren um einen einfachen Verkehrsunfall.

Kommt der Zeuge nicht, kann ihm nicht nur ein Ordnungsgeld auferlegt werden, das nicht unbedingt unter der Kategorie Schnäppchen einzusortieren ist.. Wenn’s dumm läuft, muss er auch alle durch sein Ausbleiben verursachten Kosten tragen. Wird also beispielsweise wegen ihm ein weiterer Verhandlungstag notwendig, an dem womöglich Sachverständige, Anwälte, Dolmetscher extra noch einmal zum Gericht kommen, können leicht mehrere Tausend Euro zusammen kommen!

Nur eine wirklich gute Entschuldigung wird akzeptiert

Was aber tun, wenn man wirklich verhindert ist? Auf alle Fälle umgehend sich beim Gericht melden, am besten schriftlich. Die Verhinderungsgründe sollten möglichst detailliert beschrieben und idealerweise belegt werden. Wobei aber private und berufliche Pflichten gegenüber der Zeugenpflicht zurückzutreten haben, Unannehmlichkeiten hat der Zeuge in Kauf zu nehmen. Ein Außendienstmitarbeiter muss einen wichtigen Kunden besuchen? Das sollte er eher lassen, die Messlatte für das Vorliegen von dringenden Hinderungsgründen oder unverhältnismäßiger Nachteile hängt sehr hoch.

Das musste ein Zeuge erfahren, der dem LG Chemnitz mitteilte, er könne am 17.04. nicht kommen, da er noch bis 18.04. in Urlaub sei. Daraufhin forderte der Richter eine Buchungsbestätigung an, die der Zeuge nicht beibringen konnte, da er innerhalb Deutschlands verschiedene Orte bereisen wollte. Er bat deshalb um einen neuen Termin, fasste aber bei Gericht nicht noch einmal nach, ob denn seinem Wunsch entsprochen werde.

Am 17.04. glänzte der Urlauber also durch Abwesenheit, worauf die Kammer ein Ordnungsgeld von 800 Euro aussprach. Gegen dieses „Urlaubsgeld der besonderen Art“ zog er vor das OLG Dresden. In dem Beschluss (2 Ws 82/15) schrieb ihm der Senat sehr deutlich rein, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts eigentlich absolut richtig sei. Indes habe, nachdem eine Buchungsbestätigung verlangt wurde, das Gericht zu erkennen gegeben, dass eine Urlaubsreise ein anerkannter Entschuldigungsgrund sein kann. Schweigen des Gerichts darf der Zeuge jedoch nicht als Entbindung verstehen, er hat seinerseits bei Gericht nachzufragen. Weil er hier ausdrücklich um einen neuen Termin gebeten habe, durfte er – ausnahmsweise - auf eine gerichtliche Antwort warten. Daher sah das Obergericht das Verschulden des Urlaubers als gering an und stellte das Verfahren – gerade noch – ein.