Halterhaftung im Fuhrpark Mit einem Bein im Gefängnis

Gitter Foto: M. Bauman, adpic.de

In kleineren Unternehmen wird der Fuhrpark häufig nebenher betreut. Dabei wird gerne die Halterhaftung übersehen. Die liegt nämlich oft beim Fuhrparkleiter – mit gefährlichen Folgen.

Fuhrparkverantwortliche müssen sich jeden Tag die Frage stellen: Wer haftet eigentlich wofür? Um die Halterhaftung bei Fahrzeugen zu verstehen, reicht ein einfaches Beispiel aus dem Privatleben: Hundehalter haften auch dann, wenn ein Fremder ihren Hund ungefragt streichelt und dieser zubeißt. Warum? Weil nach deutschem Recht die Halterhaftung unter die Gefährdungshaftung fällt. Wenn die „gefährliche Sache“ einen Schaden verursacht, haftet sein Halter unabhängig davon, ob schuldhaft oder nicht. Beim Auto ist das ähnlich.

Wofür ist der Halter eines Fuhrparks verantwortlich?

1. Für die Eignung des Fahrers (Führerscheinkontrolle)
2. Für den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs.
3. Für die Eignung des Fahrzeugs für den Einsatz.
4. Für die Sicherung der Ladung.

Wer ist Fahrzeughalter?

In der Regel der Unternehmer beziehungsweise das Unternehmen. Es ist aber durchaus üblich, dass die Unternehmensleitung die Halterpflichten an den Fuhrparkleiter entweder per Arbeitsvertrag oder bedingt durch die Arbeitspraxis ­ auch betriebliche Übung genannt ­ delegiert. Doch Vorsicht: Die Geschäftsführung kann trotzdem haften, denn für die Auswahl des Flottenchefs haftet der Unternehmer.  Und wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Fuhrparkleiter für diesen Job ungeeignet ist, dann muss die Unternehmensleitung für das Organisationsverschulden einstehen.

Was gilt für den Fuhrparkleiter?

Werden dem Flottenchef zum Beispiel per Arbeitsvertrag die Halterpflichten übertragen, kann er sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Bereich bei Verstößen haften. Denn er ist für die Fahrtauglichkeit und das Verhalten der Fahrer verantwortlich. Zudem für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge. So können Kosten für Bußgelder auf ihn zukommen, wenn die Fahrer nicht ermittelt werden können. Bei Verkehrsunfällen drohen Freiheitsstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung bis zu drei Jahren.

Darauf sollten Sie achten

Übertragen Sie die Halterhaftung stets schriftlich im Arbeitsvertrag und nie (wirklich nie!) nur mündlich. Ganz wichtig: Keine schwammigen Formulierungen wählen, sondern deutlich, wer wofür zu welcher Zeit zuständig ist. Ansonsten haut Ihnen (das gilt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber) der Arbeitsrichter die Sache vor Gericht um die Ohren.
Darüber hinaus können geschädigte Dritte Ansprüche gegen das Unternehmen als Halter stellen. Hiervon zu trennen ist dann aber die Frage, ob und inwieweit der Fuhrparkleiter von dem Unternehmen als seinem Arbeitgeber bei wirksamer Übertragung der Halterpflichten in Regress genommen werden kann.