Halterhaftung Oberstes Fuhrparkrecht

Halterhaftung, Fuhrparkmanagement

Worauf Fuhrparkmanager unbedingt achten sollten

Der Beruf des Fuhrparkmanagers zählt mit zu den spannendsten und abwechslungs-reichsten Tätigkeiten. Doch, wie immer im Leben, gehört zum Regenbogen nun mal auch der Regen. Im Klartext: Der Job bringt eine enorme Verantwortung mit sich – vor allem, was rechtliche Belange betrifft. Hier sollten Flottenverantwortliche unbedingt über die grundsätzlichen Bedingungen und Vorschriften Bescheid wissen. Im Idealfall, sogar bevor sie ihre Stelle antreten.

Genaue Stellenbeschreibung

Denn bereits wenn die Geschäftsführung die Verantwortung für den Fuhrpark überträgt, können Ungereimtheiten entstehen, aus denen sich nicht selten ungewollt rechtliche Fallstricke entwickeln. "Der Arbeitsvertrag beziehungsweise die Stellenbeschreibung eines Fuhrparkmanagers sollte immer sehr detailgetreu sein. Es ist wichtig, dass alle Aufgaben schriftlich festgehalten werden", sagt Rechtsanwalt Christian Krumrey von Fleet Advokat. Immer vorausgesetzt, dass der mit der Flotte Beauftragte sich persönlich und fachlich auch dafür eignet. Schließlich übertrage die Geschäftsführung nicht weniger als die Halterhaftung auf den Flottenchef. Maßgebend: Paragraf 14 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB): "Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er aufgrund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden." Liegen die Zuständigkeiten im Unklaren, prüfen die Gerichte, wer diese im Arbeitsalltag übernommen hat. Wurde nichts delegiert, bleibt die rechtliche Verantwortung bei der Geschäftsführung. Wie zum Beispiel in einem Fall, bei dem der digitale Tacho beziehungsweise der Geschwindigkeitsbegrenzer eines Zwölftonners defekt war und dies bei einer Polizeikontrolle zutage kam. Da die betroffene Firma keinen Fuhrparkmanager eingesetzt hatte, wäre das Bußgeld dem Geschäftsführer fällig gewesen – wenn nicht der eingeschaltete Rechtsanwalt herausgefunden hätte, dass das Gerät bei der kürzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nicht gecheckt worden war. Somit lag die Verantwortung bei der entsprechenden Prüfstelle.

Im Zweifel einen Rechtsanwalt einschalten

"Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass auch Fuhrparkprofis bei unklaren Sachverhalten einen Rechtsbeistand hinzuziehen", mahnt Krumrey. Die Verfolgungsbehörden seien vor allem an ihren Erfüllungsquoten interessiert. Gerade wenn Fahrer Verkehrsverstöße begingen, laufe der Flottenmanager Gefahr, sich durch unbedachte Angaben selbst zu belasten. Zwar müsse dieser Aussagen zur Person machen – also wer das betreffende Auto gemeinhin nutzt – niemals aber zur Sache. Wer sich häufiger mit Gerichten rumzuschlagen hat, sollte eine spezielle Rechtschutzversicherung für Fuhrparkverantwortliche ins Auge fassen. Allerdings sollten die Kosten im Verhältnis zur Flottengröße stehen. "Bei kleinen Flotten lohnt sich die Versicherung vermutlich nicht", sagt der Rechtsexperte.

Den Fahrer einweisen

Am Beginn einer Dienstwagenkarriere steht die Übergabe an den Fahrer. Auch hier tut der Fuhrparkverantwortliche gut daran, die fachliche und technische Einweisung im Dienstwagenüberlassungsvertrag zu protokollieren. Nicht fehlen darf die Notfallausrüstung, hierzu gehören der Verbandkasten sowie eine oder mehre Warnwesten. Auch wenn es selbstverständlich erscheint: Weisen Sie den Fahrer darauf hin, diese bei einem Unfall oder einer Panne anzuziehen.  Weiterhin muss der Flottenchef den Firmenwagennutzer darüber informieren, wie er sich bei einem Unfall zu verhalten hat. Das erspart Querelen bei der Schadenabwicklung, zumal, wenn von vornherein geregelt ist, in welcher Höhe der Angestellte mithaftet. Dem Fahrer sollte zudem unbedingt auferlegt werden, das Auto regelmäßig auf die Verkehrssicherheit hin zu überprüfen – im Speziellen Bremsen und Reifen. Nicht vergessen: Abgefahrene Pneus können dem Fuhrparkmanager angelastet werden! Ebenso in den Überlassungsvertrag gehört, wer das Auto fahren darf, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet und wie man die Tankkarte zu nutzen hat. Wer Poolfahrzeuge einsetzt, sollte allen Mitarbeitern einmal eine Grundeinweisung geben und diese nach spätestens zwei Jahren wiederholen.

Führerscheinkontrolle

Mindestens jedes halbe Jahr steht als oberste Halterpflicht die Führerscheinkontrolle auf dem Programm. Nachlässigkeiten kommen einen teuer zu stehen. Laut Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach Paragraf 44 StGB oder 25 StVG verboten ist. Wichtig: Die Fahrer müssen das Dokument zwingend im Original vorlegen. "Am besten die Fahrerlaubnis kopieren und abheften", rät Krumrey. Wer die Kontrolle an einen externen Dienstleister auslagert, steht dennoch in der Pflicht zu checken, dass die Überprüfung der Papiere ordnungsgemäß vonstattengeht.  Ordnungsgemäß ist auch das Stichwort für den Zustand, in dem sich Flottenfahrzeuge befinden sollten. In erster Linie natürlich die bereits angesprochene Verkehrssicherheit – wer als Verantwortlicher ganz sicher gehen will, wirft zumindest einmal im Vierteljahr einen Blick auf die Profiltiefe. Ganz oben auf der Liste der Fahrzeugbetreuung steht das Einhalten von Wartungs- und Prüfterminen wie der Hauptuntersuchung oder die regelmäßige Kontrolle der für betrieblich genutzte Fahrzeuge nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV D 29) vorgeschriebenen Überprüfung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Viele Fuhrparkmanager erlangen ihre Kenntnisse durch Training on the Job. Das mag ein Stück weit funktionieren, im Hinblick auf die rechtlichen Risiken empfiehlt es sich aber, Schulungen wie die zum Dekra-zertifizierten Flottenmanager zu besuchen.

Wichtige Vorschriften und Gesetze

  • § 14 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB):»Handeln für einen anderen«, hierdurch ist die Übertragung der Halterhaftung geregelt
  • § 9 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz enthält die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtübertragung; das heißt, dass die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten eingeräumt werden
  • 21 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): »Fahren ohne Fahrerlaubnis«, nimmt den Halter in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich kein Fahrer ohne gültigen Führerschein ans Steuer setzt. Als Strafe droht Gefängnis
  • § 57 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschriften (BGV D 29) besagt, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge jährlich geprüft werden müssen