Halterhaftung bei Firmenwagen Die Pflichten des Fuhrparkmanagers

Halterhaftung, Handschellen, Fuhrparkmanager Foto: Jacek Bilski

Flottenchefs können ruck, zuck in Ketten liegen – selbst wenn sie vermeintlich nichts angestellt haben: Das Damoklesschwert heißt Halterhaftung. Zunächst gilt es zu klären, wer als Halter gilt.

Eine wilde Verfolgungsjagd. Reifen quietschen, Schüsse fallen. Nur ein Großaufgebot der Polizei kann den Flüchtigen stoppen und ihn in Gewahrsam nehmen. So stellt man sich gemeinhin den Abgang eines Schwerverbrechers vor. Doch auch Flottenchefs können ruck, zuck in Ketten liegen – selbst wenn sie vermeintlich nichts angestellt haben: Das Damoklesschwert heißt Halterhaftung. Zunächst gilt es zu klären, wer eigentlich als Halter infrage kommt. Per Definition des Bundesgerichtshofs ist das, "wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt". Grundsätzlich trifft dies auf das Unternehmen zu, das den Fuhrpark unterhält. In der Regel setzen Firmen einen Fuhrparkverantwortlichen ein und delegieren die Halterhaftung.

Schon bei der Stellenbesetzung drohen Stolpersteine

Und bereits hier lauern erste Stolpersteine. Die Firma kann nur eine für den Posten persönlich und fachlich geeignete Person mit der Leitung des Fuhrparks beauftragen und muss ihn mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln ausstatten. Der Auszubildende als Fuhrparkmanager geht also nicht, in diesem Fall bliebe die Halterverantwortung bei der Geschäftsführung. Beide Seiten sind gut beraten, die Übertragung der Halterpflichten eindeutig zu regeln – am besten schriftlich im Arbeitsvertrag.

Die Liste der Aufgaben ist lang. Wurde die Halterverantwortung wirksam übertragen, wie es auf Gesetzesdeutsch heißt, steht der Flottenchef rechtlich in der Pflicht. Angefangen bei der Verkehrstüchtigkeit. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge technisch einwandfrei funktionieren und sollte dies auch regelmäßig kontrollieren. Der Gesetzgeber lastet ihm alle auch für Laien erkennbaren Mängel an, wenn er sich nicht um deren Reparatur kümmert. Auf keinen Fall darf er einen Dienstwagenfahrer mit kaputtem Auto auf Tour schicken. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge oder um Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit handelt. 

Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV Vorschrift 70

Wer es ganz genau nimmt, sollte zumindest vierteljährlich den Zustand der Bremsen und Beleuchtung prüfen. In Sachen Reifenzustand, Profiltiefe und Luftdruck ist ein monatlicher Blick ratsam. Die Aufgaben kann der Flottenchef delegieren, muss aber die Durchführung überprüfen. Das Einhalten der Wartungs- und Prüftermine wie etwa der Hauptuntersuchung gehört ebenso zum Aufgabengebiet wie die Kontrolle der regelmäßigen, für betrieblich genutzte Fahrzeuge nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 70) vorgeschriebenen Überprüfung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Im Allgemeinen lassen Firmen dies im Rahmen der jährlichen Inspektion durchführen, wichtig ist, dass die erfolgte UVV-Untersuchung gesondert festgehalten wird.

Die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge können Sie am Ende des Artikels als PDF herunterladen

Von der Zulassung bis zur Fahrzeugrückgabe Foto: Mazda

Fahrzeug-Übergabe

Bevor der Fuhrparkleiter ein Auto an einen Dienstwagenfahrer übergibt, muss er sich davon überzeugen, dass sich die erforderliche Sicherheitsausstattung an Bord befindet. Dazu gehören Warndreieck, Verbandskasten sowie eine oder mehrere Warnwesten. Und mag es auch lächerlich klingen: Er sollte den Fahrer darauf hinweisen, die Weste bei einem Unfall oder einer Panne anzuziehen. Hier empfiehlt sich ein möglichst detaillierter Dienstwagenüberlassungsvertrag, der regelt, welche Pflichten der Fahrer übernimmt. Beispielsweise die Verkehrsregeln einzuhalten oder sorgsam mit dem Auto umzugehen. Auch die Höhe, in welcher der Mitarbeiter für Schaden mithaftet, muss hier dokumentiert sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten das Schriftstück unterzeichnen.

Setzt sich ein Fahrer über geltende Verkehrsregeln hinweg, ist es die Pflicht des Flottenchefs, den Behörden dessen Namen preiszugeben. Er hat kein Aussageverweigerungsrecht! Hält er sich nicht daran, droht zunächst ein Fahrtenbuch für das betroffene Fahrzeug. Im Wiederholungsfall oder bei besonders groben Vergehen muss das Unternehmen den Nutzungsnachweis für den gesamten Fuhrpark führen. Lenk- und Ruhezeiten gelten auch für Pkw-Lenker. Wird ein Mitarbeiter wegen Termindruck oder schlechter Tourenplanung übermüdet in einen Unfall verwickelt, steht der Flottenverantwortliche rechtlich dafür gerade. Nicht korrekt gesicherte Ladung zählt ebenfalls zu den Verkehrsverstößen, für die auch der Halter in die Pflicht genommen werden kann. Drei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von 75 Euro sind hier schnell beisammen.

Führerscheinkontrolle, Halterhaftung

Führerscheinkontrolle

Eine Gefängnisstrafe droht gar, wenn es Flottenverantwortliche zulassen, dass sich Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis hinters Steuer setzen. Deswegen kommt der Führerscheinkon­trolle oberste Bedeutung zu. Achtung: Zwar kann die Kontrolle der Fahrerlaubnis beispielsweise an einen externen Dienstleister delegiert werden. Doch der Flottenchef bleibt immer in der Pflicht, die regelmäßige Überprüfung zu kontrollieren. Er kann die Halterhaftung nicht weiterreichen! Um rechtlich auf dem Laufenden zu bleiben, fahren Fuhrparkleiter am sichersten, wenn sie einschlägige Schulungen besuchen,  zum Beispiel das Rechtsmodul der Fuhrparkmanagerausbildung der Dekra Akademie – damit aus der Haftung keine Haft wird.

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