Halterhaftung Verwaltung von Strafzetteln

Blitzer, Strafzettel

EDV-Programme oder Fuhrparkberater können die Verwaltung von Strafzetteln übernehmen. Aber übernehmen sie auch die Halterverantwortung?

Fast eine halbe Million Fahrverbote verhängen die Behörden in Deutschland pro Jahr. In mehr als 120.000 Fällen ziehen sie den Führerschein gleich ein. Nicht eindeutig erfasst, weil kommunalen Ursprungs, sind die unzähligen Knöllchen und Strafzettel: mal für zu schnelles Fahren, mal fürs Übersehen der Ampel, mal fürs Falschparken. Ab Oktober wird die entsprechende Post noch unangenehmer. Dann dürfen die Behörden aus allen EU-Staaten ihre Bußgeldbescheide auch hierzulande vollstrecken. Ein Fuhrparkbetreiber kann da schon mal den Überblick verlieren. Strafzettelmanagement heißt das Zauberwort, hinter dem sich zwei grundverschiedene Lösungsansätze verbergen: Entweder man macht es selbst oder lässt es machen.  

Strafzettelmanagement via Software

Für die erste Variante bietet der Markt mittlerweile viele Softwarelösungen – mal internetbasierte, mal offline zu bedienende Programme. Die Angebote reichen von Excel-ähnlichen Minimallösungen bis hin zu umfangreichen Tools, meist integriert in eine Gesamtsoftware für Fuhrpark­manager. Ein Beispiel: das Strafzettelmanagement innerhalb der Flottenlösung des Mönsheimer Fuhrparkberaters Claus ­Juchum, der seine Software für Flotten ab fünf Autos empfiehlt.  

Flattert der Bußgeldbescheid auf den Schreibtisch, gibt der Bediener zunächst die Grunddaten wie Behörde, Datum, Uhrzeit, Bußgeldhöhe und vor allem den Tatbestand ein. Sobald das Kennzeichen erfasst ist, zeigt das Programm namens Fleet 3 Office den infrage kommenden Fahrer sofort an. Ebenso lassen sich früher begangene Ordnungswidrigkeiten gleich mit aufführen. Für jeden Fahrer entsteht somit ein Profil als Basis für statistische Auswertungen oder Bonussysteme. »Flottenmanager erkennen spätestens hier bisherige Auffälligkeiten ihrer Fahrer.

Wer zum Beispiel dauernd zu schnell fährt, sollte gezielt geschult werden«, so Juchum. Unmittelbar nach der Dateneingabe lässt sich per Knopfdruck ein Brief erstellen. Entweder an die Behörde mit der Aufforderung, sich selbst an den Fahrer zu wenden. Die notwendigen Kontaktdaten liefert das Programm in das Schreiben. Oder der Brief geht direkt an den Fahrer mit der Aufforderung, das Bußgeld zu bezahlen. Auch hier kommen die benötigten Angaben direkt aus dem Programm. Der Umgang mit Strafzetteln, vor allem aber mit den Schlussfolgerungen aus ihnen, bleibt dennoch heikel. Es geht um den Begriff der Halterverantwortlichkeit bei Verkehrsvergehen. »Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt.

Das muss nicht zwangsläufig der sein, der als Eigentümer in den ­Papieren steht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist maßgebend«, erklärt Rechtsanwalt und Verkehrsexperte ­Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) aus Hünxe. Eine Firma, die einen Fuhrpark unterhält – ob geleast oder nicht – und Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sei somit in der Rolle des Fahrzeughalters: »Denn sie ist tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Autos im Verkehr«, so Otting. Gleichwohl lässt sich die Halterverantwortlichkeit innerhalb eines Unternehmens übertragen – in der Regel an einen Fuhrparkleiter. Darauf hatte 2008 der deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar explizit verwiesen. Dann ist dieser Fuhrparkleiter aber auch verantwortlich für die Handhabe der eingehenden Bußgeldbescheide. Lässt das Fahrverhalten des Chauffeurs etwa dauerhafte Aggressionen erkennen, muss der Fuhrparkverantwortliche handeln. Und zwar genauso wie im Falle von Alkohol- oder Drogenproblemen. Sprich: Er muss den Fahrer vom Lenkrad fernhalten. So schreibt es die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im Paragraf 31, Absatz 2 vor.

 Externe Dienstleister

Dieser Verantwortung kann allerdings nur nachkommen, wer über das Verhalten eines Fahrers Bescheid weiß. Was aber ist, wenn man einen externen Fuhrparkdienstleister mit dem Strafzettelmanagement beauftragt? Entweder einen frei am Markt agierenden Berater oder eine Flottenorganisation der Autohersteller? Der Schweinfurter Rechtsanwalt Alexander Fehn hat in der Praxis mit solchen Fragen zu tun.

Seine Antwort ist eindeutig: »Diese Verantwortlichkeit lässt sich an Externe übertragen«, so Fehn. Paragraf 9, Absatz 2 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erlaube dies. So ganz aus seiner Pflicht stehlen kann sich ein Unternehmer dadurch aber nicht. Die Weitergabe der Halterverantwortlichkeit entbindet nicht von der allgemeinen Betriebsverantwortlichkeit. »Nach mir die Sintflut gilt nicht. Bei der Auswahl des Beauftragten – intern oder extern – muss ein Unternehmer die gleiche Sorgfalt walten lassen wie bei allen anderen personellen Entscheidungen.« Im Klartext: Wer mit dem Management des Fuhrparks samt seiner Strafzettel beauftragt ist, sollte dafür auch befähigt sein. »Allein schon die Punkte der einzelnen Fahrer in Flensburg müssen sorgfältig beobachtet werden. Hier lauert das vielleicht größte unternehmerische Risiko«, warnt Fehn.