Km-Geld für Leiharbeiter Reisekosten statt Entfernungspauschale

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Leiharbeiter kommen mit einer Reisekostenabrechnung besser weg als mit der Pendlerpauschale. Doch die Rechtslage ist unklar. Wir geben Tipps für die nächste Einkommensteuererklärung.

Nach dem bis 2013 geltenden Reisekostenrecht konnten Leiharbeitnehmer 30 Cent je gefahrenem Kilometer ansetzen, weil sie über keine regelmäßige
Arbeitsstätte verfügen, so die damalige Begrifflichkeit.

Seit 2014 gibt es ein neues Reisekostenrecht mit neuen Begriffen. Reisekosten lassen sich jetzt nur noch dann abrechnen, wenn der Einsatzort nicht die erste Tätigkeitsstätte ist. Diese liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann allerdings ein Leiharbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Auftraggebers haben, der den Arbeitnehmer ausleiht. Eine Abordnung "bis auf Weiteres" wird als dauerhaft betrachtet. Für viele Leiharbeitnehmer wird also nur noch die Pendlerpauschale akzeptiert, also 30 Cent für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeit.

Das Finanzgericht Niedersachsen teilt die Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Es hat mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass die Zuweisung des Leiharbeitgebers "bis auf Weiteres" nicht als unbefristet angesehen werden kann. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern am Einsatzort nur vor­über­gehend.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Es ist Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen VI R 6/17 beim Bun­des­finanz­hof (BFH) anhängig. Es bleibt also noch abzuwarten, ob die Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen der höchstrichterlichen Prüfung standhalten wird

Ich empfehle deshalb, dass Leih­arbei­ter in den Einkommensteuererklärungen die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen und dies so dem Finanzamt offenlegen. Die Finanzbeamten werden das zwar höchstwahrscheinlich ablehnen. Aber dann kann man gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und unter Nennung des Aktenzeichens VI R 6/17 beantragen, das Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.